Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe[1] verpflichtet den Unternehmer beim Empfang von Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen einen 15 %igen Steuerabzug von der vereinbarten Bruttovergütung einzubehalten und an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen. Der Einbehalt kann nur unterbleiben, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Damit sollen Schwarzarbeit und unseriöse Geschäftspraktiken von Scheinfirmen erschwert werden. Einzelheiten dazu regeln die §§ 48 – 48d EStG.
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