Inventur

Ersatzteile und der Bestand an Fahrzeugen (ohne Vorführwagen) gelten als Umlaufvermögen. Diese Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ist der Teilwert auf Dauer niedriger, kann dieser angesetzt werden (=Steuerrecht). Handelsrechtlich muss dieser angesetzt werden. Zu beachten ist, dass Neuwagenpreise und das Ersatzteillager gegebenenfalls durch die Buchführungssoftware des Autokonzerns immer wieder auf die aktuellen Preise angepasst werden. Bei der Bilanzierung sind diese Anpassungen wieder zu neutralisieren.

Vorführwagen

Wird ein Fahrzeug als Vorführwagen zugelassen und verwendet, scheidet es aus dem Umlaufvermögen aus und ist im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten abzüglich AfA zu bilanzieren.

Garantierückstellungen

Bei der Bemessung der Garantierückstellungen sind Rückforderungen an den Automobilkonzern ansatzmindernd zu berücksichtigen.

Incentive-Reisen

Erhält der Kfz-Händler vom Hersteller im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs Incentive-Reisen, gehören diese zu den steuerpflichtigen Erlösen.

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