BMF, 15.3.2022, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527wie folgt ergänzt und geändert

 

I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG„ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG” ersetzt.

 

II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:

22.14j „Beispiel:
   
  A schafft am 15.6.2016 einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 EUR im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR. Am 31.12.2017 beträgt der Rücknahmepreis 1.500 EUR. Der Aktiengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR.
   
  Am 31.12.2018 ist der Rücknahmepreis auf 900 EUR gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 EUR vor.
   
  Die Wertminderung hält auf den 31.12.2019 an.
   
  Am 31.12.2020 ist der Rücknahmepreis auf 1.100 EUR gestiegen. A nimmt eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 200 EUR vor.
   
  Am 10.5.2021 kommt es zu einem Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. Der Investmentfonds erfüllt nunmehr nur noch die Voraussetzungen eines Mischfonds. Der Rücknahmepreis am 10.5.2021 beträgt 1.900 EUR.
   
  Am 31.12.2021 beträgt der Rücknahmepreis 1.700 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200 EUR vor.
   
  Am 31.12.2022 beträgt der Rücknahmepreis 1.000 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 700 EUR vor.
   
  A veräußert den Investmentanteil am 22.3.2023 zu einem Preis von 1.000 EUR.
   
  Erwerb am 15.6.2016:
  Aktiva Wert   Passiva Wert
1. Investmentanteil 1.000 EUR an Bank 1.000 EUR
  Buchung der fiktiven Veräußerung am 31.12.2017:
  Aktiva Wert   Passiva Wert
1. Investmentanteil 500 EUR an Ertrag 500 EUR
2. Ertrag 500 EUR an Rücklage § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 500 EUR
  Potentiell ergibt sich ein maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG von 1.500 EUR ./. 1.000 EUR = 500 EUR. Dies korrespondiert mit der Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG in Höhe von 500 EUR, die auch bei Teilwertabschreibungen unverändert in der Steuerbilanz stehen bleibt.
   
  Bilanzposten zum 31.12.2017:
  Aktiva – Investmentanteil: 1.500 EUR
  Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR
  Gewinnauswirkung: 0 EUR
   
  Buchung der Teilwertabschreibung am 31.12.2018:
  Aktiva Wert   Passiva Wert
1. Aufwand aus Abschreibung 600 EUR an Investmentanteil 600 EUR
2. Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) 500 EUR an Aufwand aus Abschreibung 500 EUR
  Bilanzposten zum 31.12.2018:
  Aktiva – Investmentanteil: 900 EUR
  Aktiva – Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
  (Teilfreistellungssatz 60 %): 500 EUR
  Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR
  Gewinnauswirkung: ./. 100 EUR
  Außerbilanzielle Hinzurechnung: 60 EUR
  Zu versteuerndes Einkommen: ./.40 EUR
   
  Bilanzposten zum 31.12.2019: unverändert
  Gewinnauswirkung: 0 EUR
   
  Buchung der Teilwertzuschreibung am 31.12.2020:
  Aktiva Wert   Passiva Wert
  Investmentanteil 200 EUR an Ertrag aus Zuschreibung Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %)

100 EUR

100 EUR
  Bilanzposten zum 31.12.2020:
  Aktiva – Investmentanteil: 1.100 EUR
  Aktiva – Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
  (Teilfreistellungssatz 60 %): 400 EUR
  Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR
  Gewinnauswirkung: + 100 EUR
  Außerbilanzielle Abrechnung: 60 EUR
  Zu versteuerndes Einkommen: + 40 EUR
   
  Buchung der fiktiven Veräußerung zum 10.5.2021 aufgrund Teilfreistellungswechsels:
  Aktiva Wert   Passiva Wert
1. Investmentanteil 1.900 EUR an Investmentanteil Ertrag

1.100 EUR

800 EUR
2. Ertrag 800 EUR an

Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %)

Rücklage § 22 Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %)

400 EUR

400 EUR
  Es ergibt sich ein möglicher maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) von 1.900 EUR ./. 1.500 EUR = 400 EUR. (Anmerkung: Der Abschreibungssperrbetrag ist die Differenz zwischen dem Wert nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG (= fiktive Anschaffungskosten) und dem Wert des Investmentanteils vor der fiktiven Veräußerung (= fortgeführte Anschaffungskosten), vgl. Rz. 22.14d. Die fortgeführten Anschaffungskosten wiederum sind bei Alt-Anteilen ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 und unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen zu ermitteln, vgl. Rz. 22.14d. Vor dem Hintergrund der gewinnwirksamen Teilwert...

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