BMF, 29.4.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :017

Bezug: Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527wie folgt ergänzt und geändert:

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu 2.6. wird wie folgt gefasst:

„2.6. Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG)

  1. Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung
  2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG)
  3. Anteile an Ziel-(Spezial-)Investmentfonds als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 4 InvStG)
  4. Ausschluss von mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 InvStG)
  5. Vorrangige Berücksichtigung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften als Immobilien (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 InvStG)
  6. Anteile an REITs und REIT-ähnliche Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG)
  7. Ausschluss von Holdingstrukturen mit niedrig besteuerten Ziel-Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG)„

2. In der Inhaltsangabe zu 20.1. werden die Wörter „e. Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 InvStG)” gestrichen.

3. Die Inhaltsangabe zu 33. wird wie folgt gefasst:

33. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 InvStG)

33.1. Wegfall der Steuerpflicht bei Steuerabzug durch den Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 1 InvStG)

  1. Wahlrecht zum Steuerabzug
  2. Auswirkung einer Verschmelzung auf das Wahlrecht
  3. Erhebung der Kapitalertragsteuer auf inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 1, § 50 InvStG)
  4. Rechtsfolgen der Nichtausübung des Wahlrechts zum Steuerabzug

33.2. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch einen Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 InvStG)

  1. Beibehaltung der Rechtsnatur als inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
  2. Steuerabzug gegenüber einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
  3. Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG)

33.3. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch beschränkt steuerpflichtige Anleger (§ 33 Absatz 3 InvStG)

33.4. Sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 Absatz 4 InvStG)

4. Die Inhaltsangabe zu 36. wird wie folgt gefasst:

36. Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 InvStG)

36.1 Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

  1. Kapitalerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG)
  2. Immobilienerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG)
  3. Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG)
  4. Keine ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

36.2 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge (§ 36 Absatz 2 InvStG)

  1. Steuerfrei thesaurierbare Kapitalertragsarten
  2. Ausnahme für Zins- und Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG)

36.3 Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)

36.4 Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge / besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 4 InvStG)

  1. Zuflussfiktion am Geschäftsjahresende
  2. Zuflussfiktion im Veräußerungszeitpunkt
  3. Zuflussfiktion bei Teilausschüttung
  4. Bildung eines Ausgleichspostens bzw. Merkpostens für ausschüttungsgleiche Erträge
  5. Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

36.5 Zuflussfiktion (§ 36 Absatz 5 InvStG)

  1. Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren (§ 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG) 38
  2. Keine besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG)
  3. Auswirkungen einer Verschmelzung auf die Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren

36.6 Ausschüttungszeitpunkt (§ 36 Absatz 6 InvStG)

5. Die Inhaltsangabe zu 49. wird wie folgt gefasst:

49. Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (§ 49 InvStG)

49.1. Steuerfreistellung des Anleger-Aktiengewinns, des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns (§ 49 Absatz 1 InvStG)

  1. Steuerfreistellung bei Veräußerung oder sonstiger Realisation (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
  2. Bilanzieller Ansatz mit niedrigerem Teilwert und Teilwertzuschreibung auf die Anschaffungskosten (§ 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

49.2. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 InvStG)

  1. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
  2. Begrenzung der Anleger-Gewinne im Bewertungsfall (§ 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
  3. Berichtigung bei Teilwertabschreibungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG)
  4. Berichtigung bei Teilwertzuschreibung in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG)
  5. Zusammenfassende Beispiele
  6. Berücksichtigung des Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrags nach § 56 Absatz...

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