Rz. 69

Nachträgliche Anschaffungskosten werden zu den Anschaffungskosten gerechnet,[1] auch wenn sie erst viele Jahre nach der Anschaffung entstehen.[2] Sie müssen nur in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen. Die Anschaffungskosten werden durch sie erhöht. Die Änderung tritt daher erst im Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten ein. Sie wirken daher nicht zurück.[3] Auch wenn mit den Aufwendungen eine andere als die bisherige Nutzung des Vermögensgegenstandes ermöglicht wird, wie es z. B. bei Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträgen der Fall ist, kommt eine Aktivierung als nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U erwarb im Jahre 01 ein unbebautes Grundstück und nutzte es zu Lagerzwecken. Im Jahre 05 wird der Bebauungsplan geändert. Das Grundstück wird als Baugrundstück ausgewiesen. U wird zu Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträgen herangezogen. Ursprünglich konnte das Grundstück nur im unbebauten Zustand genutzt werden. Durch den Ausweis als Bauland hat sich die Betriebsbereitschaft geändert. Die Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträge sind daher nachträgliche Anschaffungskosten.[5]

 

Rz. 70

Bei nachträglichen Aufwendungen im Rahmen von Baumaßnahmen an Gebäuden ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um Aufwendungen, um die Betriebsbereitschaft herzustellen, sind es Anschaffungskosten (Rz. 16 ff.).
  • Werden die Aufwendungen an einem betriebsbereiten Gebäude durchgeführt, sind es entweder Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen (Herstellungskosten).
[3] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 75; Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 33.
[4] BR-Drucks. 257/83 S. 88; BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 36/04, BFHE S. 211, 112, BStBl 2006 II S. 369.
[5] BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 36/04, BFHE S. 211, 112, BStBl 2006 II S. 369 (Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück).

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