Rz. 4

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[1]

 

Rz. 5

Anschaffung ist

Erwerb und

Versetzung des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.

Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend. Die Bewertungsbegriffe der Anschaffungskosten werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung definiert, weil keine vorrangige steuerrechtliche Begriffsdefinition besteht.[2]

[2] Anzinger, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 261, Stand: 8/2021; BFH, Urteil v. 26.4.2006, I R 49, 50/04, BFHE S. 213, 374, BStBl 2006 II S. 656.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge