Rz. 4
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[1]
Rz. 5
Anschaffung ist
Erwerb und
Versetzung des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.
Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend. Die Bewertungsbegriffe der Anschaffungskosten werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung definiert, weil keine vorrangige steuerrechtliche Begriffsdefinition besteht.[2]
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