Rz. 28

Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Anlagevermögens. Der Wertverzehr abnutzbarer Vermögensgegenstände ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB mittels planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen. Dazu ist ein Abschreibungsplan zu erstellen, aus dem sich ersehen lässt, wie sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten voraussichtlich auf die Zeiträume der betrieblichen Nutzung verteilen. Sollte bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder bei Geschäfts- oder Firmenwerten eine Nutzungsdauerschätzung nicht verlässlich möglich sein, so ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB pauschal eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.

 

Rz. 29

Darüber hinaus ist sowohl abnutzbares als auch nicht abnutzbares Anlagevermögen handelsrechtlich außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Außerplanmäßige Abschreibungen haben zu erfolgen auf den niedrigeren, am Bilanzstichtag beizulegenden Wert.[1] Die Abschreibung auf diesen Wert ist zwingend, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Zudem besteht das Wahlrecht, auch bei nur vorübergehender Wertminderung von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben.

 

Rz. 30

Unternehmen, die auf einen unter den planmäßig fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgeschrieben haben, haben nach dem Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung pflichtgemäß die Gegenstände wieder mit einem höheren Wert, maximal mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ausnahme ist der Geschäfts- oder Firmenwert, für den ein Zuschreibungsverbot besteht.

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