Rz. 35

Das Verhältnis der Vorschriften zur Bewertung des Anlagevermögens in Handels- und Steuerbilanz gibt die folgende Übersicht wieder, wobei es seit dem BilMoG keine rechtsformspezifischen Unterschiede bezüglich der Bewertungsgrundsätze gibt:

 
Anlagevermögen Handelsbilanz Steuerbilanz
Ausgangswert Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1, 2 HGB Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Satz 1 EStG
Planmäßige Abschreibung abnutzbarer Vermögensgegenstände Zwingend nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB Absetzung für Abnutzung nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 7 EStG
Außerplanmäßige Abschreibungen    
auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei dauernder Wertminderung Zwingend nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG
auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei vorübergehender Wertminderung Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB für das Finanzanlagevermögen Keine Abschreibung zulässig
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Seit 31.12.2009: Keine Abschreibung mehr zulässig (bis dahin nur Personengesellschaften) Keine Abschreibung zulässig
auf den allein steuerrechtlich zulässigen Wert Seit 31.12.2009: Keine Abschreibung mehr zulässig (vorher Wahlrecht für alle Unternehmen) Entsprechende steuerrechtliche Vorschrift, z. B. § 7g EStG
Zuschreibung    
wegen Wegfalls der Gründe für eine Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB Seit 31.12.2009: Zuschreibungspflicht (vorher Wahlrecht für Personengesellschaften) – Ausnahme Geschäfts- oder Firmenwert Zuschreibungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG

Tab. 1: Handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

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