Rz. 13
Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Solche Tatbestände regelt § 265 Abs. 4–8 HGB. Danach gilt zunächst allgemein, dass
- Unternehmen, die mehrere Geschäftszweige haben, den Jahresabschluss anhand der für den wichtigsten Geschäftszweig geltenden Gliederung zu erstellen und um die übrigen nach Formblättern vorgeschriebenen Positionen zu ergänzen haben;[1]
- die weitere Untergliederung der Positionen zulässig ist;[2]
- neue Positionen in die Bilanz eingefügt werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist;[3]
- Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten zu ändern sind, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist;[4]
- die mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten zusammengefasst werden können, wenn sie betragsmäßig nicht erheblich sind oder dadurch die Klarheit der Darstellung[5] vergrößert wird;[6]
- Posten, die keinen Betrag enthalten, nicht ausgewiesen werden müssen, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr ebenfalls kein Betrag ausgewiesen wurde.[7]
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