Rz. 13

Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Solche Tatbestände regelt § 265 Abs. 48 HGB. Danach gilt zunächst allgemein, dass

  • Unternehmen, die mehrere Geschäftszweige haben, den Jahresabschluss anhand der für den wichtigsten Geschäftszweig geltenden Gliederung zu erstellen und um die übrigen nach Formblättern vorgeschriebenen Positionen zu ergänzen haben;[1]
  • die weitere Untergliederung der Positionen zulässig ist;[2]
  • neue Positionen in die Bilanz eingefügt werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist;[3]
  • Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten zu ändern sind, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist;[4]
  • die mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten zusammengefasst werden können, wenn sie betragsmäßig nicht erheblich sind oder dadurch die Klarheit der Darstellung[5] vergrößert wird;[6]
  • Posten, die keinen Betrag enthalten, nicht ausgewiesen werden müssen, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr ebenfalls kein Betrag ausgewiesen wurde.[7]
[5] In diesem Fall sind die zusammengefassten Positionen im Anhang gesondert auszuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge