Literatur: Wassermeyer, DB 1993, 1260; ders., DB 1993, 1948; Paus, DB 1993, 1258; ders., DStZ 1993, 1948; Flume, DB 1993, 1945

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst begünstigt und damit Untreue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern begeht.[1] Das gilt auch dann, wenn ein Vermögensverlust eintritt, weil der Geschäftsführer einen gegen ihn gerichteten Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch nicht in die Buchführung aufgenommen hat.[2]

Untreuehandlungen eines Geschäftsführers, der selbst kein Gesellschafter ist, führen dagegen regelmäßig nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil es an einer "gesellschaftsrechtlichen Veranlassung" fehlt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschäftsführer eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist.[3]

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