Rz. 180
Über die Berichterstattung zu Finanzinstrumenten hinaus verlangt IFRS 7 weitere Angaben, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen sollen die Art und den Umfang der aus den Finanzinstrumenten resultierenden Risiken zu beurteilen, denen das berichtende Unternehmen am Bilanzstichtag ausgesetzt war (IFRS 7.31). Die Berichterstattung erstreckt sich auf das Kredit-, Liquiditäts- und das Marktpreisrisiko, welches sich aus den Finanzinstrumenten ergibt (IFRS 7.32).
Die Risikoberichterstattung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten unterscheidet qualitative und quantitative Angabepflichten:
Rz. 181
1. | Qualitative Angaben Für jedes aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierende Risiko hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen offenzulegen,
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Rz. 182
2. | Quantitative Angaben
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Idealtypisch sollen die qualitativen und die quantitativen Angaben zu den einzelnen mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken miteinander kombiniert dargestellt werden, damit sich die Abschlussleser ein Gesamtbild über Art und Ausmaß der aus den Finanzinstrumenten resultierenden Risiken machen können.[2]
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