Rz. 269

Unter den "Informationen zur GuV-Rechnung" verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Abschnitts, insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5238–5296):

(1)

Erläuterung ausgewählter GuV-Positionen, u. a. periodenfremde Aufwendungen und periodenfremde Erträge sowie Aufwendungen und Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5250–5274). Ab Kerntaxonomie 6.0 sind hierbei wesentlich differenziertere Informationsangaben zu den periodenfremden und außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen vorgesehen als die korrespondierenden handelsrechtlichen Anhangangaben dies vorschreiben (Rz. 186–190 und Rz. 205 f). So sind jeweils die relevanten GuV-Posten anzugeben, welche die periodenfremden und außergewöhnlichen Ergebnisrechnungsposten enthalten. Weiterhin sind auch Berichtspositionen angelegt, unter denen gesondert die periodenfremden Erträge und periodenfremden Aufwendungen offengelegt werden (können), die gleichzeitig Erträge bzw. Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5268–5274); hierdurch wird der Überschneidungsbereich zwischen den handelsrechtlichen Angaben der § 285 Nr. 31 und Nr. 32 HGB herausgestellt.[1]

Weitere Berichtspositionen in diesem Teilbereich der Kerntaxonomie sind die nach § 285 Nr. 8 HGB vorgeschriebene Angabe des Material- und Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5284–5288). Gerade die zuletzt gewünschten Angaben überraschen, da die Kerntaxonomie für sämtliche das Umsatzkostenverfahren anwendenden Unternehmen vorschreibt, dass diese im GuV-Modul "nachrichtlich" den Personalaufwand und den Materialaufwand auch in der Abgrenzung des Gesamtkostenverfahrens und in derselben Detailliertheit wie diejenigen Unternehmen, die das Gesamtkostenverfahren anwenden, aufgliedern müssen.[2] Daher sind die hier geforderten Angaben dieses Bereichs keinesfalls redundanzfrei.

In diesem Teilbereich finden sich auch in der Kerntaxonomie 6.7 einzelne Angabepflichten, die seit Erstanwendung des BilMoG bzw. BilRUG nicht mehr anwendbar sind, so z. B. die Angabe der Abschreibungen auf den nahen Zukunftswert (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5278–5280) sowie der Umfang, wie Ertragsteuern auf das ordentliche und außerordentliche Ergebnis entfallen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5281–5283); dagegen wurde die bis Kerntaxonomie-Version 6.6 enthaltene Position der außerplanmäßigen Abschreibungen beim Anlagevermögen und beim Umlaufvermögen zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 5200–5205) in der Kerntaxonomie-Version 6.7 gestrichen.

(2) Aufteilung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5289–5294, vgl. § 285 Nr. 4 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Hier überrascht die nicht erfolgende systematische Einordnung in die Angaben zur Segmentberichterstattung (Rz. 261 ff.).
 

Rz. 270

Trotz der Beseitigung einiger bereits seit Erstanwendung des BilMoG nicht mehr aktueller Berichtspositionen mit der Kerntaxonomie 6.0 führt auch die Kerntaxonomie-Versionen 6.7 weiterhin noch einzelne Berichtspositionen auf, die seit längerem nicht mehr anwendbar sind ("Abschreibungen auf den nahen Zukunftswert") (Rz. 269). Weiterhin besteht hinsichtlich der Berichtsposition "Erläuterungen zum Zeitraum, über den entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte abgeschrieben werden" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5275–5277) eine Redundanz zu der gleichnamigen Berichtsposition (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4838–4840) im Berichtsteil "Allgemeine Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" (Rz. 266, Ziffer (1)).

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