Rz. 266

Unter den "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" werden eine Reihe den Jahres- und mittelbar auch Konzernabschluss umfassender Anhangangaben subsumiert. Im Einzelnen verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Moduls Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4807–5036):

(1)

Angaben nach § 284 HGB

  • Angabe der auf Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4810–4815; vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB);
  • Abweichung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Einfluss auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4816–4820; vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB);
  • Ausübung des Ansatzwahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4821–4822; vgl. DRS 24.135 a));
  • Abgrenzung von Forschung und Entwicklung (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4823–4824, vgl. DRS 24.135 b));
  • Zeitpunkt des Beginns der Einbeziehung von Entwicklungskosten in die Herstellungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4825–4826, vgl. DRS 24.135 f));
  • Beschreibung der vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens i. S. v. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4827–4828, vgl. DRS 24.135 c));
  • Angewandte Nutzungsdauern der immateriellen Vermögensgegenstände (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4829–4830, vgl. DRS 24.135 g));
  • Angewandte Abschreibungsmethoden für immaterielle Vermögensgegenstände (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4831–4832, vgl. DRS 24.135 h));
  • Einbeziehung der Wahlbestandteile in die Herstellungskosten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4833–4834, vgl. DRS 24.135 d));
  • Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4835–4837; vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB und DRS 24.135 e));
  • Erläuterung zum Zeitraum, über den entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte abgeschrieben werden (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4838–4840, § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB bzw. § 285 Nr. 13 HGB);
(2)

Angabepflichten bezüglich des Ausweises und der Gliederung im Jahresabschluss

(3)

Weitere allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

  • Auswirkungen aus der Anwendung eines anderen Bilanzierungsgrundsatzes (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4846–4855; vgl. DRS 13, Tz. 29);
  • Auswirkungen der Änderungen von Schätzungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 4856–4857 vgl. DRS 13, Tz. 30);
  • Korrektur von Fehlern, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4858–4859 vgl. DRS 13, Tz. 32);
  • Angabe der Gründe und Darstellung der Entwicklung des von den Sonderprüfern im Verfahren nach §§ 258 ff. AktG festgestellten Wertes, wenn sich dieser aufgrund zwischenzeitlicher Einflüsse verändert hat, bzw. wenn das nach § 260 AktG angerufene Gericht festgestellt hat, dass Posten unterbewertet sind (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4887–4889; vgl. § 261 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 AktG).
(4) Angaben zur latenten Steuerabgrenzung: diverse Angaben zu den in der Bilanz angesetzten latenten Steuern sowie zu den in der GuV erfassten latenten Steueraufwendungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4890–4906 und 5018–5033; vgl. DRS 18 sowie § 285 Nr. 29 und 30 und § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB).
(5) Angaben zu den nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4907–4940; vgl. § 285 Nr. 19 und § 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB).
(6) Angaben für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB unterblieben ist (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4941–4966; vgl. § 285 Nr. 18 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB).
(7) Angaben zu Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4967–4970; vgl. § 285 Nr. 20 und § 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB).
(8) Angaben zu Geschäften mit nahe...

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