Rz. 266
Unter den "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" werden eine Reihe den Jahres- und mittelbar auch Konzernabschluss umfassender Anhangangaben subsumiert. Im Einzelnen verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Moduls Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4807–5036):
(1) | Angaben nach § 284 HGB
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(2) | Angabepflichten bezüglich des Ausweises und der Gliederung im Jahresabschluss
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(3) | Weitere allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
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(4) | Angaben zur latenten Steuerabgrenzung: diverse Angaben zu den in der Bilanz angesetzten latenten Steuern sowie zu den in der GuV erfassten latenten Steueraufwendungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4890–4906 und 5018–5033; vgl. DRS 18 sowie § 285 Nr. 29 und 30 und § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB). |
(5) | Angaben zu den nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4907–4940; vgl. § 285 Nr. 19 und § 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB). |
(6) | Angaben für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB unterblieben ist (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4941–4966; vgl. § 285 Nr. 18 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB). |
(7) | Angaben zu Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4967–4970; vgl. § 285 Nr. 20 und § 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB). |
(8) | Angaben zu Geschäften mit nahe... |
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