Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.[1] Die Vorlagen sind grundsätzlich jedem Mitglied zu übermitteln. Der Aufsichtsrat kann allerdings beschließen, dass hiervon abweichend nur den Mitgliedern von Ausschüssen die Unterlagen übermittelt werden. Dies hat Bedeutung vor allem bei großen Gesellschaften, in denen ein besonderer Bilanz- oder Finanzausschuss eingerichtet worden ist.[2]

[1] § 170 Abs. 3 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz 16. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 12 ff.
[2] Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 101 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge