Rz. 64

Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis. Es sind nicht nur die Preise deutscher, sondern auch die ausländischer Börsen zu berücksichtigen. Dabei ist der Börsenkurs der Börse heranzuziehen, an der das Wertpapier oder die Ware mutmaßlich gekauft oder verkauft werden soll. Ein Kurswert einer Auslandsbörse ist ggf. mit dem Währungskurs des Abschlussstichtags umzurechnen.[1]

 

Rz. 65

Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk für Vorräte einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitabschnitt im Durchschnitt gewährt wurde.[2]

 

Rz. 66

Voraussetzung für einen Börsen- oder Marktpreis ist, dass tatsächlich Umsätze stattgefunden haben. Ein reiner Geld- oder Briefkurs genügt daher nicht, ebenso nicht sog. gesprochene oder im Verkehr "von Büro zu Büro" erzielte Kurse. Die Abschreibungen müssen sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben. Maßgebend ist nicht der Börsen- oder Marktpreis, sondern der hieraus abgeleitete Wert. Daher sind die auf diesen Preis bezogenen Anschaffungsnebenkosten hinzuzurechnen und Verkaufskosten abzuziehen.[3]

Die Wertmaßstäbe sind in der genannten Reihenfolge anzuwenden, also zuerst Börsenpreis, wenn dieser fehlt, Marktpreis, wenn es auch ihn nicht gibt, beizulegender Wert.[4]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 504 ff.
[2] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 512.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, HGB, § 253 Rz. 509 f.
[4] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 510.

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