Rz. 38

Handelsrechtlich entspricht die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung, auch leistungsabhängige Abschreibung oder Leistungsabschreibung genannt, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Es werden lediglich Aufzeichnungen vorausgesetzt, welche die leistungsbedingten Abschreibungen dokumentieren.[1] Neben der Nutzungsdauer ist somit die erwartete Leistungsmenge innerhalb der Nutzungsdauer zu schätzen, z. B. die Laufleistung eines Lkw in Kilometern. Dann kann die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Perioden der Nutzungsdauer über die in den jeweiligen Geschäftsjahren zurückgelegten Kilometer erfolgen.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 386 ff.

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