Rz. 25

Abschreibungsmethode ist die Art, in der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt werden.[1] Abschreibungsmethoden gibt es also nur im Rahmen der planmäßigen Abschreibung. Diese kommt nur für abnutzbare Anlagegegenstände in Betracht.

Bei der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten. Für neu angeschaffte Vermögensgegenstände kann die Abschreibungsmethode aber grundsätzlich frei gewählt werden.

 

Rz. 26

Schreiben Kapitalgesellschaften nach einer anderen Abschreibungsmethode ab als bei anderen gleichen oder gleichartigen bereits im Betrieb verwendeten Anlagegegenständen, so müssen sie den Wechsel im Anhang angeben und begründen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).[2] Zudem ist auch bei der Wahl der Abschreibungsmethode die Generalnorm des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beachten, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss verlangt. Außerdem haben Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Gesellschaften nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang über die angewandten Abschreibungsmethoden zu berichten.[3]

Handelsrechtlich ist jede Abschreibungsmethode zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die gewählte Abschreibung muss zu einer sinnvollen und darf nicht zu einer willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Sie muss durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten gerechtfertigt sein. Der voraussichtliche Wertverzehr des Anlagegegenstands ist periodengerecht als Aufwand zu erfassen. Durch die gewählte Abschreibungsmethode dürfen nicht willkürlich stille Reserven gelegt werden.[4]

 

Rz. 27

Die in der Praxis gebräuchlichsten Abschreibungsmethoden sind:

  • die lineare Abschreibung (gleichbleibende Abschreibungsbeträge),
  • die degressive Abschreibung (fallende Abschreibungsbeträge),
  • die progressive Abschreibung (steigende Abschreibungsbeträge, jedoch wenig verbreitet),
  • die leistungsbedingte Abschreibung,
  • die Kombinationen aus degressiver und linearer Abschreibung.
[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 238.
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 240.
[3] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 37.
[4] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 384 ff.

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