Rz. 63

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Bzgl. der Dokumentation gibt es eine 7-jährige Aufbewahrungsfrist.

Das Unternehmen ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von 7 Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Wirtschaftsjahr abweicht, werden bereits im Jahr 2023 einen ersten Bericht publizieren müssen.[1]

 

Rz. 64

Der Bericht ist gem. § 12 Abs. 1 LkSG in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen. Das BAFA als zuständige Behörde prüft u. a., ob der Bericht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 LkSG entspricht, d. h. die gewünschten Inhalte aufweist.

In inhaltlicher Hinsicht soll der Bericht nachvollziehbar darlegen,

  • ob und welche Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
  • welche Maßnahmen das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
 

Rz. 65

Der erste Bericht nach dem LkSG ist spätestens 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, welches im Lauf des Kalenderjahres 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern) bzw. 2024 (für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern) abläuft, bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Berichtszeitraum beginnt demnach am 1.1.2023 bzw. am 1.1.2024.

 

Rz. 66

Das BAFA hat im Oktober 2022 einen Fragenkatalog veröffentlicht, der den Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen des LkSG im Hinblick auf den Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten helfen soll.[2]

 
Hinweis

Da das BAFA bereits angekündigt hat, die Plausibilität der Inhalte des eingereichten Berichts als ein zentrales Kriterium bei der Auswahl der intensiver zu prüfenden Unternehmen zu nutzen, kann den Unternehmen nur mit Nachdruck empfohlen werden, der Berichtspflicht mit großer Sorgfalt nachzugehen. Anderenfalls steht zu befürchten, dass das BAFA solche Unternehmen in den Fokus nehmen und umfassend kontrollieren wird.

[1] Vgl. Herrmann/Rünz, DB 2021, S. 3084.

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