Rz. 24

Mit dem Delegierten Rechtsakt zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel[1] vom 4.6.2021 (Delegierter Rechtsakt Klima) wurde der 1. delegierte Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. In Kraft getreten ist er am 29.12.2021. Somit ist er erwartungsgemäß anzuwenden für alle Offenlegungen von nichtfinanziellen Informationen in nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen ab dem 1.1.2022.

 

Rz. 25

Als Rahmen für die Wirtschaftstätigkeiten, die gem. der Taxonomie-Verordnung das Potenzial haben, in deren Sinne als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eingestuft zu werden (sog. taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten), hat die EU die NACE-Systematik zugrunde gelegt.

Die NACE-Systematik (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne) ist das Klassifikationssystem der Wirtschaftstätigkeiten in der EU. Über einen bis zu vierstelligen Code können alle Wirtschaftstätigkeiten diesem System zugeordnet werden. Die aktuelle Fassung, NACE Rev. 2, besteht in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,[2] die 21 Abschnitte enthält, welche sich weitergehend in Abteilungen, Gruppen und Klassen gliedern.

 

Rz. 26

Gem. Erwägungsgrund Nr. 6 des Delegierten Rechtsakts Klima haben die in den Anhängen aufgeführten NACE-Codes jedoch nur Hinweischarakter. Die Definition in der Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit ist als vorrangig zu erachten.

Die in den beiden Anhängen als taxonomiefähig aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten unterscheiden sich nur marginal (Tab. 2).

 
Wirtschaftstätigkeit Anhang I – Klimaschutz Anhang II – Anpassung an den Klimawandel
1. Forstwirtschaft [x] [x]
2. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung [x] [x]
3. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren [x] [x]
4. Energie [x] [x]
5. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen [x] [x]
6. Verkehr [x] [x]
7. Baugewerbe und Immobilien [x] [x]
8. Information und Kommunikation [x] [x]
9. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen [x] [x]
10. Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen   [x]
11. Erziehung und Unterricht   [x]
12. Gesundheit und Sozialwesen   [x]
13. Kunst, Unterhaltung und Erholung   [x]

Tab. 2: Wirtschaftstätigkeiten in Anhang I und II des Delegierten Rechtsakts Klima

 
Hinweis

Zu den obenstehend abgebildeten Wirtschaftstätigkeiten gibt es jeweils eine Reihe von weiter ausdifferenzierten Unteraktivitäten. So finden sich bspw. in der Kategorie "6. Verkehr" insgesamt 17 Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Personen- und Güterbeförderung mittels verschiedener Beförderungsarten.

 

Rz. 27

Eine Wirtschaftstätigkeit kann taxonomiekonform in sich selbst sein. Dies ist der Fall, wenn sie selbst direkt zu einem der Umweltziele beiträgt, bspw. durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Alternativ kann eine Wirtschaftstätigkeit ermöglichenden Charakter haben oder als Übergangstätigkeit eingestuft werden. Von einer ermöglichenden Tätigkeit spricht man, wenn die Tätigkeit gem. Art. 16 der Taxonomie-Verordnung es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu einem der beiden klimabezogenen Umweltziele zu leisten. Für Übergangstätigkeiten sind die Kriterien für den wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz hingegen i. S. e. stufenweisen Taxonomiekonformität definiert. Dies bedeutet, dass zunächst die Schwellenwerte für die Einstufung als taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit niedriger liegen und die Wirtschaftstätigkeit erst im Zeitverlauf die vollumfänglichen Kriterien erfüllen muss. I. V. m. dem Umweltziel Anpassung an den Klimawandel bestehen gem. der Taxonomie-Verordnung keine Übergangstätigkeiten.

 
Praxis-Beispiel

Eine stufenweise Übergangstätigkeit ist bspw. in der Wirtschaftstätigkeit "6.5. Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen" gegeben.[3] Danach können bestimmte Fahrzeuge des Unternehmensfuhrparks bis zum 31.12.2025 als Übergangstätigkeit eingestuft werden, sofern sie unter 50g CO2/km emittieren. Ab dem 1.1.2026 dürfen diese hingegen keine CO2-Emissionen verursachen und gelten in diesem Fall als unmittelbar taxonomiekonform.

 

Rz. 28

Der Delegierte Rechtsakt Klima hat 2 Anhänge (Tab. 2 in Rz 26), je einen für das Umweltziel Klimaschutz und für das Umweltziel Anpassung an den Klimawandel. In diesen sind jeweils die technischen Bewertungskriterien für die Erbringung eines wesentlichen Beitrags für das entsprechende im Fokus stehende Umweltziel sowie für die Gewährleistung, dass durch die Wirtschaftstätigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele gegeben ist, enthalten.

Für jede der in einem der Anhänge aufgelisteten Wirtschaftstätigkeiten findet sich

  • die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit,
  • überwiegend eine Referenz zu einem oder mehreren NACE-Codes, die mit der Wirtschaftstätigkeit in Verbindung gebracht werden können,
  • falls zutreffend, die Information, ob es sich be...

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