Wann die Korrektur einer Rechnung als rückwirkend eingestuft wird
Durch sein Urteil vom 15.9.2016 (C-518/14) hat der EuGH entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkende Wirkung entfaltet. Der einer solchen rückwirkenden Korrektur entgegen stehenden Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist damit die Grundlage entzogen.
Praxis-Hinweis: Rückwirkung nur für korrigierte Rechnungen nicht für neue
Die gesetzlichen Folgen im Fall einer falschen Rechnung sind erheblich. Zwar ist eine Berichtigung einer Rechnung grundsätzlich möglich, doch haben die Finanzverwaltung in Deutschland und auch Teile der Finanzrechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass dies nur für die Zukunft zulässig sei. Dies führte regelmäßg dazu, dass der Betrag nach den Regelungen der AO zu verzinsen gewesen ist. Die Folge waren dann Zinsen von 6 % p. a. für den Zeitraum der aus der Sicht der Finanzverwaltung unrechtmäßigen Inanspruchnahme eines Erstattungsanspruchs. Der EuGH hat bereits seit einigen Jahren hingegen angedeutet, dass eine Korrektur auch rückwirkend möglich sein kann. In der Entscheidung vom 15.9.2016 hat er dies nun endgültig bestätigt, so dass der Ansicht der Finanzverwaltung die Grundlage entzogen ist.
Aber Achtung:
Diese Rückwirkung gilt nur bei der Korrektur einer Rechnung, nicht hingegen, wenn erstmalig eine Rechnung vorgelegt wird. Zudem sind noch einige Fragen hinsichtlich der Berichtigung ungeklärt, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. Von besonderem Interesse wird dabei sein, in welcher Art und Weise die Finanzverwaltung die Entscheidung des EuGH umsetzt.
Europarechtskonforme Auffassung war Gegenstand der Vorlage des Finanzgerichts
Die Entscheidung des EuGH geht zurück auf einen Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen. Im Ursprungsverfahren war einer GmbH zunächst der Vorsteuerabzug verweigert worden, da in den Gutschriften bzw. Rechnungen nicht alle erforderlichen Angaben enthalten waren. Genau fehlten hier die Steuernummern oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Klägerin berichtigte nach der Feststellung im Rahmen einer Außenprüfung die Rechnungen, das Finanzamt setzte gleichwohl eine geänderte Umsatzsteuer fest, da es der Ansicht war, die Korrektur könne nicht rückwirkende Wirkung entfalten. Ob diese Auffassung mit dem Europarecht vereinbar ist, war Gegenstand der Vorlage des Finanzgerichts.
Bisherige Vorgehensweise in Deutschland nicht mit Europarecht vereinbar
Der EuGH kommt zu der Auffassung, dass die bisherige Handhabung in Deutschland mit den Vorgaben des Europarechts nicht vereinbar ist. Zwar dürften die Mitgliedsstaaten Sanktionen vorsehen, wenn formelle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht eingehalten werden, hier die Formalien der Rechnung, eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs sei jedoch nicht zulässig. Insbesondere müsse die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei einer pauschalen Verzinsung nicht gewahrt.
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