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EuGH Urteil vom 15.09.2016 - C-518/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnung, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung, Vorsteuerabzug, Anforderungen an eine Rechnung, Voranmeldungszeitraum der Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Leitsatz (amtlich)

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 167; EGRL 112/2006 Art. 178 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 179; EGRL 112/2006 Art. 226 Abs. 1 Nr. 3

Beteiligte

Senatex

Senatex GmbH

Finanzamt Hannover-Nord

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 5 K 40/14; EFG 2015, 80)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 ‐ Vorsteuerabzug ‐ Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ‐ Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist“

In der Rechtssache C-518/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Niedersächsischen Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2014, in dem Verfahren

Se...

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