Versicherungsentschädigungen bei betrieblichen Fahrzeugen – Klarstellung
Mit dem Urteil des BFH vom 27.1.2016 hat der Bundesfinanzhof Klarheit zu von der Versicherung bezahltem Nutzungsausfall von Betriebsfahrzeugen geschaffen, wenn der Unfall auf einer Privatfahrt stattfand (BFH, Urteil v. 27.1.2016, X R 2/14, DStR 2016, S. 1082).
Die Richter ordneten die Entschädigung dem betrieblichen Bereich zu, wenn das zu entschädigende Nutzungsgut betrieblich war. D.h. lt. BFH gehören alle Entschädigungen in Geld oder Geldeswert zu den Betriebseinnahmen – egal ob für einen Nutzungsausfall, für Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung – wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.
Beispiel 1: Unfall mit dem Firmenwagen auf einer Urlaubsfahrt
GmbH-Geschäftsführer X verunglückt auf einer Urlaubsfahrt mit einem Firmenwagen. Der Firmenwagen gehört der GmbH, X versteuert die private Nutzungsmöglichkeit über die 1%-Regelung.
Lösung: Betriebseinnahmen
Es handelt sich um einen betrieblichen Pkw. Somit stellen Nutzungs- oder Ausfallentschädigungen Betriebseinnahmen dar – unabhängig, ob sich der Unfall auf einer Geschäfts- oder Privatfahrt ereignete.
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall orientiert sich - so der BFH – nicht an der Ursache als solches, sondern am Ausfall. Für die steuerlichen Folgen ist daher einzig und allein die bilanzielle Zurechnung maßgebend.
Beispiel 2: Unfall mit dem Privatfahrzeug auf einer Dienstreise
Geschäftsführer X verunglückt auf einer Betriebsfahrt mit seinem Privatfahrzeug. Er hat bisher immer einen km-Ersatz von der Y GmbH erhalten.
Lösung: Private Einnahmen
Der Versicherungsersatz stellt keine Betriebseinnahme dar, da der Pkw dem Privatvermögen des X zugerechnet wurde. Die Tatsache, dass er bisher immer eine km-Geld-Entschädigung erhalten hat, rechtfertigt keine Zurechnung zum betrieblichen Bereich.
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