Im Fall des Urteils vom 15.11.2011 schloss ein Freiberufler für sich und seine 3 Angestellten eine Gruppenunfallversicherung ab. Die Versicherungsbeiträge machte er als Betriebsausgaben geltend. Nach einem Unfall auf dem Bauernhof seiner Ehefrau erhielt er von der Versicherung eine Entschädigung, die das Finanzamt als Betriebseinnahmen qualifizierte. Es argumentierte, und ihm folgend das Finanzgericht, durch den Abzug als Betriebsausgabe habe der Steuerpflichtige die Versicherung dem Betriebsvermögen zugeordnet. Daher spiele es keine Rolle, dass sich der Unfall in der Privatsphäre ereignet habe.

Dem widersprach der BFH. Danach führen Versicherungsleistungen nicht zu Betriebseinnahmen, wenn ein außerbetriebliches Risiko versichert sei. Da sich der Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau ereignet habe, er also nicht im Betrieb des Freiberuflers erfolgt sei, habe sich ein privates Risiko realisiert, so dass die Versicherungszahlung nicht zu Betriebseinnahmen führe.

Mit seinem Urteil vom 27.1.2016[1] führte der BFH aus: Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges stellen stets Betriebseinnahmen dar.. Demzufolge schließt der BFH daraus, dass Versicherungsleistungen, die den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigen, gleich zu qualifizieren sind. Die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an. Das bedeutet im Umkehrschluss , dass es keine Rolle spielt, ob der Schaden bei einer privaten Fahrt oder einer betrieblichen Fahrt verursacht wurde. Allerdings ist bezugnehmend auf die Höhe des als Betriebseinnahme zu erfassenden Betrages dahingehend zu differenzieren, ob der private Nutzungsanteil anhand eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der 1 % Methode ermittelt wird. Im ersten Fall ist die Entschädigungsleistung lediglich in Höhe des betrieblichen Nutzungsumfangs als Betriebseinnahme anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Diebstahl während Privatfahrt

Unternehmer Hans Groß besucht am Wochenende mit seinem Firmenwagen einen Weihnachtsmarkt. Während des Besuchs des Weihnachtsmarkts wird der Pkw gestohlen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Buchwert des Pkw 9.500 EUR. Da der Pkw unverschlossen war, zahlt die Kaskoversicherung keine Entschädigung.

Folge:

Der Besuch des Weihnachtsmarkts ist ein Privatvorgang. Da die Versicherung nicht zahlt, ist der Pkw in Höhe des Buchwerts zu entnehmen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 9.500 0320/0520 Pkw 9.500
 
Praxis-Beispiel

Verkehrsunfall eines Unternehmers mit anschließendem Verdienstausfall

Unternehmer Hans Groß erleidet während einer betrieblichen Fahrt einen Verkehrsunfall, den er nicht verschuldet hat. Infolge der erlittenen Verletzungen kann er an 15 Tagen nicht in seinem Betrieb tätig sein. Sein Stundenverrechnungssatz beträgt 90 EUR. Pro Tag ist er 10 Stunden tätig.

Folge:

Hans Groß kann den Verdienstausfall gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen. Der Verdienstausfall beläuft sich auf 13.500 EUR (90 EUR X 10 Stunden X 15 Tage). Die Versicherung überweist den Betrag auf die Bank.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Forderungen 13.500 2742/4970 Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen 13.500
1200/1800 Bank 13.500 1500/1300 Sonstige Forderungen 13.500
 
Hinweis

Verkehrsunfall eines Angestellten

Erleidet ein Angestellter während einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem Pkw einen Unfall, den er nicht verschuldet hat, und fällt er infolge erlittener Verletzungen zeitweilig aus, ist der auf diese Zeit entfallende und vom Arbeitgeber gegenüber der Versicherung geltend gemachte Verdienstausfall in gleicher Weise zu buchen.

 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Kaskoversicherungsleistungen für Gegenstände des Betriebsvermögens sind grundsätzlich in voller Höhe Betriebseinnahmen.
  • Das gilt selbst dann, wenn das Schadensereignis im Rahmen der Privatnutzung eintritt.
  • Möglicherweise zeichnet sich diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung ab.

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