Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Schadensfall bei Fahrzeug im Betriebsvermögen
  • Entschädigung der Kaskoversicherung
  • Volle, anteilige oder keine Betriebseinnahme

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen 2742 4970   sonstige betriebliche Erträge
Bank 1200 1800   Kassenbestand, Bundesbankguthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Fallen "besondere" Einnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Unternehmen an, handelt es sich regelmäßig um Betriebseinnahmen in Form sog. außerordentlicher Erträge. Solche "Sonderbetriebseinnahmen" können beispielsweise Leistungen der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung eines betrieblichen Gegenstands sein, z. B. eines Firmen-Pkws. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 13.5.2009[1] hervor. Nach dieser Entscheidung sind Entschädigungen der Kaskoversicherung selbst dann in voller Höhe Betriebseinnahmen, wenn das Wirtschaftsgut nicht zu 100 % betrieblich, sondern auch privat genutzt wird.

Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallende Betriebseinnahmen werden auf das Konto "Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen" 2742 (SKR 03) bzw. 4970 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Bank

an Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Diebstahl des Firmen-Pkws

Einzelunternehmer Neumann hatte einen Pkw in seinem Betriebsvermögen. Er nutzte das Fahrzeug zu 2/3 betrieblich und zu 1/3 für private Zwecke. Ein halbes Jahr nach der Anschaffung und Einlage des Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen wird der Wagen aus seiner Privatgarage entwendet. Der Buchwert beträgt zu diesem Zeitpunkt 38.000 EUR. Die Kaskoversicherung erstattet einen Betrag von 45.000 EUR.

Auch wenn das Fahrzeug nur zu 2/3 betrieblich genutzt wird und die Kaskoversicherungsprämien lediglich zu 2/3 als Betriebsausgaben absetzbar sind: Dies schlägt sich nicht insoweit zum Vorteil des Unternehmers nieder, als nur die anteilige Versicherungsentschädigung – ein Betrag i. H. v. 30.000 EUR – als Betriebseinnahme zu versteuern ist. Der Unternehmer muss vielmehr die volle Versicherungsleistung als Betriebseinnahme versteuern. In diesem Sinne hat der BFH mit Urteil vom 13.5.2009 für den vergleichbaren Fall eines Personengesellschafters entschieden.[1]

Der Unternehmer erzielt in voller Höhe der Versicherungsleistung (45.000 EUR) eine Betriebseinnahme in Form eines "außerordentlichen Ertrags", die er folgendermaßen bucht:

Buchung des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 38.000 0320/0520 Pkw 38.000

Buchung der Versicherungsentschädigung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Forderungen 45.000 2742/4970 Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen 45.000
1200/1800 Bank 45.000 1500/1300 Sonstige Forderungen 45.000

3 Kaskoversicherungsleistungen für Gegenstände des Betriebsvermögens: Im Regelfall in voller Höhe Betriebseinnahmen

Wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens (Einzelunternehmer) oder des Sonderbetriebsvermögens (Personengesellschafter) zerstört oder gestohlen wird, ist die von der Kaskoversicherung zum Schadensausgleich gezahlte Entschädigung grundsätzlich als betriebliche und damit steuerpflichtige Einnahme zu beurteilen. Denn hier gilt die Grundregel: Durch ein Schadensereignis im Zusammenhang mit einem betrieblichen Wirtschaftsgut realisieren sich in erster Linie betriebliche Risiken. Konsequenzen: Schadensereignis (= Versicherungsfall) und Versicherungsentschädigung sind regelmäßig in voller Höhe "betrieblich veranlasst".

Diesen Grundsatz hat der BFH mit Urteil vom 13.5.2009[1] unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Im Streitfall entschied er, dass die Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers wegen der Entwendung eines Firmen-Pkws in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Klargestellt hat der BFH in dieser Entscheidung ebenfalls:

  • Die (volle) "betriebliche Veranlassung" wird nicht durch eine gemischte, d. h. sowohl betriebliche als auch private Nutzung des Wirtschaftsguts, wie dies bei Firmen-Pkws in der Praxis meist der Fall ist, in Zweifel gezogen.
  • Keine Rolle spielt es außerdem, dass die Prämien zur Kaskoversicherung für einen Firmen-Pkw, die auch ein Schadensereignis bei dessen Privatgebrauch mit abdeckt, nur anteilig als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Der auf den betrieblichen Nutzungsanteil beschränkte Betriebsausgabenabzug der Versicherungsprämien habe nicht zur Konsequenz, dass eine im Schadensfall gezahlte Entschädigung des Kaskoversicherers lediglich anteilig als Betriebseinnahmen zu erfassen wäre.

 
Hinweis

Abzugsfähigkeit der Kaskoversicherungsprämien

Die Frage, inwieweit die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, entscheidet sich dagegen nach Art und Umfang des ver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge