Mehrtägige Auslandsreise - Übernachtungen in Deutschland

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu Auslandsreisekosten.

Einsatz in der Schweiz – Übernachtung in Grenznähe in Deutschland

Frage des Kunden: Ich fahre am 15.01. in die Schweiz und arbeite dort. Am 16.01. arbeite ich in der Schweiz und nächtige im grenznahen Hotel in Deutschland (Ankunft in Deutschland vor 16 Uhr). Am 17.01. fahre ich wieder in die Schweiz, arbeite dort und reise zurück nach Deutschland.

Antwort: Nach Ihrer Darstellung beginnt am 15.01. Ihre Geschäftsreise.

Sie arbeiten am 15.01. in der Schweiz. 

Die Abwesenheit hat allerdings weniger als 24 Stunden betragen, sodass Sie die Verpflegungspauschale von 41,00 EUR für die Schweiz beanspruchen können, unabhängig davon, ob Sie vom 15.01. auf den 16. 01. in der Schweiz oder in Deutschland übernachten.

Am 16.01. sind Sie 24 Stunden abwesend, sodass Sie die volle Verpflegungspauschale von 62,00 EUR für die Schweiz beanspruchen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie in Deutschland übernachten, weil der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend ist.

Am 17.01. werden Sie in der Schweiz tätig. Sie fahren zurück, sodass Ihre Geschäftsreise am 17.01. vor Mitternacht beendet wurde. Die Abwesenheit hat somit weniger als 24 Stunden betragen, sodass Sie wiederum die Verpflegungspauschale von 41,00 EUR für die Schweiz beanspruchen können.

Alternative: Bei der Grenzüberschreitung von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, die am selben Tag stattfindet, ist immer der letzte ausländische Aufenthaltsort maßgebend. So ist bei einer Reise nach Spanien und einer anschließenden Übernachtung in Frankreich die Verpflegungspauschale für Frankreich anzusetzen, wenn der Grenzübertritt nach Frankreich vor 24.00 Uhr erfolgte.

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 4a EStG (nachfolgend auszugsweise Wiedergabe)

„Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt

  1. 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
  2. jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  3. 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

….

Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert.“

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