Doppelte Haushaltsführung: Wohnung am Beschäftigungsort

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen oder der Arbeitgeber kann die Kosten erstatten. Beim Unternehmer können die Kosten Betriebsausgaben sein.

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind steuerlich dann abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch „am Beschäftigungsort“ wohnt. In diesem Zusammenhang war bisher noch nicht geklärt, wie weit eine „Wohnung am Beschäftigungsort“ vom Beschäftigungsort entfernt sein darf. Dies hat nun der BFH entschieden und den Begriff „wohnen am Beschäftigungsort“ weit ausgelegt.

Entscheidend ist die individuelle Verkehrsanbindung

Nach Auffassung des BFH dient eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dann noch, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von der geografischen Entfernung ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Entfernung, sondern vielmehr die individuellen Verkehrsanbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Zweitwohnung am Firmensitz ihres Arbeitgebers. Diese behielt sie auch nach der Sitzverlegung des Arbeitgebers bei, obwohl sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 140 km erhöhte.  Allerdings nutzte sie für die täglichen Fahrten eine ICE-Verbindung, wodurch nur eine Fahrtzeit für die einfache Fahrt von einer Stunde entstand. Dies sei angesichts steigender Mobilitätsanforderungen nach Ansicht des BFH nicht unüblich, zumal die Arbeitsstätte durch die Bahnverbindung verkehrsgünstig zu erreichen sei.

BFH, Urteil v. 19.4.2012, Az. VI R 59/11