Betriebsprüfung – keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung von Non-Food-Artikeln

Praxis-Hinweis: Einzelaufzeichnung bei privaten Entnahmen für Non-Food
Food oder auch Non-Food, das war hier die Frage. Die Entscheidung des BFH ( BFH, Urteil v. 16.9.2024, III R 28/22) kann hierbei durchaus als eine Rüge der Finanzverwaltung verstanden werden. Die in den Streitjahren einschlägige Fassung des BMF-Schreibens zu Sachentnahmen stellte nicht eindeutig klar, dass die Pauschbeträge im Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) nur Lebensmittel (den sog. Food-Bereich) umfassten und für andere Entnahmen eine Einzelaufzeichnung erforderlich gewesen sein soll – zumindest vertrat die Finanzverwaltung diese Auffassung. Diese Unklarheit kann aber nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, diese Aussage des BFH lässt sich über den hier entschiedenen Fall sicherlich auch in anderen Sachverhalten geltend machen. Wenn der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung eine Regelung treffen wollen, hat diese so formuliert zu sein, dass sich eine eindeutige Aussage ergibt. Dass die hier strittige Fassung des BMF-Schreibens nicht eindeutig war, geht auch daraus hervor, dass die Finanzverwaltung dieses in der Zwischenzeit geändert hat. Für den Gewerbezweig Einzelhandel gibt es seit 2023 für Entnahmen im Non-Food-Bereich explizit eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung (BMF-Schreiben v. 21.12.2022, BStBl. I 2023, S. 52). Soviel zum Thema der Entlastung von bürokratischen Pflichten.
Supermarktkette: Finanzamt schätzte den Wert der Entnahmen für Non-Food-Artikel
Der Kläger betrieb Supermärkte in der Rechtsform des Einzelkaufmanns. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. In den Jahren 2015 bis 2017 entnahm er Waren für den Eigenverbrauch. Diese Entnahmen erfasste er nicht gesondert, sondern nutzte die vom BMF veröffentlichten Pauschbeträge für Sachentnahmen für seinen Gewerbezweig Einzelhandel. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Auffassung, von diesen Pauschbeträgen seien nur die Entnahmen für Lebensmittel (Food-Artikel) erfasst, nicht aber Entnahmen des Non-Food-Bereichs. Für diese Entnahmen schätzte das Finanzamt einen Betrag hinzu. Gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Kläger im Wege des Einspruchs. Erst im Klageverfahren hatte der Kläger indes Erfolg. Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit der Begründung statt, das Finanzamt habe nicht über die veröffentlichten Pauschbeträge hinausgehen dürfen, so dass eine Hinzuschätzung nicht in Betracht komme. Das Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
BFH: BMF-Schreiben für Pauschbeträge für Sachentnahmen als Erleichterung von der Aufzeichnungspflicht ist anzuwenden
Die Revision der Finanzverwaltung hatte keinen Erfolg. Auch wenn der BFH einige Aussagen der Vorinstanz für unzutreffend erachtete, wies er das Ansinnen der Finanzverwaltung ab. Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens zu Pauschbeträgen für Sachentnahmen hat die Finanzverwaltung eine Erleichterung von einer Aufzeichnungspflicht geschaffen. Hierauf kann sich der Kläger berufen. Eine Schätzung scheidet somit aus. Hierbei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung keine gesonderte Aussage dazu getroffen hat, dass die Entnahme von Non-Food-Artikeln nicht unter die Abgeltungswirkung der Pauschbeträge fällt. Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, dass auch diese Artikel von den Pauschbeträgen erfasst waren.
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