Tz. 63

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Latente Steuern müssen gleich anderen Bilanzposten in Maßeinheiten zum Abschlussstichtag ausgedrückt werden. Für latente Steuern, die im Schrifttum idR als monetäre Posten gelten, ist nach IAS 29 eine von dieser Klassifizierung unabhängige Berechnung vorgesehen (zur Diskussion um die Behandlung von latenten Steuern iRd. Hyperinflationsrechnungslegung vgl. IFRIC 7.BC19ff.). Die latenten Steuern der Berichtsperiode (zur Behandlung von Vergleichszahlen vgl. Tz. 66) dürfen nicht durch eine bloße Indexierung auf die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag angeglichen werden. Ihre Ermittlung richtet sich vielmehr unverändert nach IAS 12 "Ertragsteuern".

 

Tz. 64

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Indexierungsmaßnahmen iRd. Anwendung von IAS 29 führen idR zu Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden gegenüber der steuerlichen Ergebnisrechnung, soweit nach lokalem Steuerrecht nicht ausnahmsweise eine analoge Indexierung vorgesehen ist. Auf diese Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede, dh. Unterschiede zwischen den indizierten IFRS-Buchwerten von Vermögenswerten und Schulden und deren unveränderten oder aufgrund lokaler Steuervorschriften nicht im gleichen Maße angepassten Steuerwerten (tax base), sind unter Beachtung der Regelungen des IAS 12 latente Steuern in Ansatz zu bringen (IAS 29.32).

 

Tz. 65

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die latenten Steuern sind grundsätzlich erfolgswirksam zu verrechnen. Soweit neben der Indexierung nach IAS 29 nicht monetäre Vermögenswerte neubewertet werden, ist der auf die Neubewertung entfallende Anteil an den latenten Steuern abzuspalten und erfolgsneutral gegen das Eigenkapital (other comprehensive income) zu verbuchen, während der auf die inflationsbedingte Anpassung entfallende Anteil erfolgswirksam zu vereinnahmen ist (IAS 12.IE A.18).

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