Tz. 48

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die Angabe- und Erläuterungspflichten nach IAS 23 enthalten keinen Hinweis darauf, an welcher Stelle des Abschlusses diese Angaben vorzunehmen sind. Der Bilanzierende hat daher grundsätzlich das Wahlrecht, die ihm gem. IAS 23 auferlegten zusätzlichen Angaben und Erläuterungen zu den Fremdkapitalkosten in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder – zweckmäßigerweise – im Anhang zu machen.

 

Tz. 49

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Im Jahresabschluss werden folgende Angaben verlangt (IAS 23.26):

  • der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr aktivierten Fremdkapitalkosten;
  • der Finanzierungskostensatz, der für die Berechnung der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten zu Grunde gelegt wurde.

Kommen mehrere Fremdkapitalkostensätze zur Anwendung, erscheint es sinnvoll, einen durchschnittlichen gewichteten Satz anzugeben. Die Angabe der jeweils angewendeten Sätze dürfte indes gleichfalls zulässig sein.

 

Tz. 50

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Beispiel zur Berichterstattung:

Berichterstattung in der Gewinn und Verlustrechnung (Beispiel 4 zur XYZ-AG, vgl. Tz. 39).

Weitere Angabepflichten zu den Fremdkapitalkosten können sich aus weiteren Standards ergeben. So können zB nach IAS 1.117 die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften betreffend die Fremdkapitalkosten oder IAS 1.122 wesentliche hierbei getroffene Ermessensentscheidungen anzugeben sein (vgl. hierzu IFRS-Komm, Teil B, IAS 1, Tz. 187ff.). Bspw. kommt eine entsprechende Anhangangabe im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs "beträchtlicher Zeitraum" in Betracht (vgl. IDW, 6, Tz. 6) oder in Bezug auf die Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen (vgl. Tz. 5c) in Betracht.

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