Tz. 190

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

In IAS 38 wurde die Definition des beizulegenden Zeitwertes durch die neue Definition in IFRS 13 ersetzt (vgl. Tz. 14). Zudem wurde die Definition des aktiven Marktes gestrichen, da dieser in IFRS 13 im Appendix A definiert wird (vgl. Tz. 73–76). Bei der Frage, ob ein aktiver Markt zur Anwendung der Neubewertungsmethode bei immateriellen Vermögenswerten vorhanden ist, muss daher auf die Definition in IFRS 13 rekurriert werden, wenngleich hiermit materiell keine Änderung verbunden ist. Die Paragraphen, die die bisherige Verfahrenshierarchie bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, geregelt haben (IAS 38.39–41 (rev. 2009)), wurden gestrichen. Mithin bestimmt sich die Fair-Value-Bewertung bei Unternehmenszusammenschlüssen künftig nach den Regelungen des IFRS 13 (dazu vgl. Tz. 4499a).

 

Tz. 191

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Zudem wurden die im Vergleich zu IFRS 13 weniger speziellen Anhangangaben zur Fair-Value-Bewertung bei der Neubewertungsmethode durch IFRS 13 ersetzt (vgl. Tz. 152–183). So sind die Methoden und signifikanten Annahmen zur Fair-Value-Ermittlung nicht mehr gemäß IAS 38 zu erläutern (IAS 38.124 (c) (rev. 2009)).

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