Tz. 26

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der IASB übernimmt für IAS 39 explizit zehn Begriffsabgrenzungen aus IFRS 9, IFRS 13 Fair Value Measurement und IAS 32 (vgl. IAS 39.8; dazu vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 32, Tz. 9ff. und IFRS-Komm., Teil B, IFRS 9, Tz. 28ff.). Dabei handelt es sich um die Termini

  • fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit (IFRS 9, App. A),
  • Ausbuchung (IFRS 9, App. A),
  • Derivat (IFRS 9, App. A),
  • Effektivzinsmethode (IFRS 9, App. A),
  • Effektivzinssatz (IFRS 9, App. A),
  • Eigenkapitalinstrument (IAS 32.11),
  • beizulegender Zeitwert (IFRS 13),
  • finanzieller Vermögenswert (IAS 32.11),
  • Finanzinstrument (IAS 32.11) sowie
  • finanzielle Verbindlichkeit (IAS 32.11).
  • Neben diesen Begriffen enthält der Standard fünf weitere terminologische Abgrenzungen (vgl. IAS 39.9). Dabei handelt es sich um die Definition von Termini im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (feste Verpflichtung, erwarteter Geschäftsvorfall, Sicherungsinstrument, Grundgeschäft und Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung).
 

Tz. 27–105

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

(einstweilen frei)

1. Feste Verpflichtung (firm commitment)

 

Tz. 106

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Eine feste Verpflichtung (firm commitment) definiert der IASB als eine bindende Vereinbarung über den Austausch einer festgelegten Menge eines Gutes gegen einen bestimmten Preis zu einem oder mehreren bestimmten Zeitpunkt(en) in der Zukunft (vgl. IAS 39.9). Im deutschen Sprachgebrauch würde dies wohl treffend mit einem schwebenden Geschäft übersetzt, auch wenn für diese im Englischen üblicherweise der Ausdruck executory contract verwendet wird. Eine feste Verpflichtung liegt grundsätzlich natürlich jedem Vertrag zugrunde, er begründet Rechte und Pflichten und ist – soweit es sich nicht um ein Optionsgeschäft handelt – dem Grunde nach auch verpflichtend von beiden Parteien zu erfüllen. Da der Ausdruck firm commitment in IAS 39 ausschließlich im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verwendet wird und diese gegen bereits bilanzierte Geschäfte auf der einen und lediglich erwartete oder geplante Geschäfte auf der anderen Seite abgegrenzt werden, erscheint eine Übersetzung als schwebendes und insoweit noch nicht bilanziertes Geschäft sachgerecht.

2. Erwarteter Geschäftsvorfall (forecast transaction)

 

Tz. 107

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als erwarteter Geschäftsvorfall (forecast transaction) wird ein zukünftiges Geschäft bezeichnet, bei dem es noch nicht zu einer vertraglichen Bindung gekommen ist, mit dessen Eintritt aber gerechnet wird (IAS 39.9). Gegenüber den in der vorherigen Textziffer behandelten festen Verpflichtungen ist das Maß der Unsicherheit größer, weil die Vertragsgrundlage noch fehlt. Es besteht lediglich die Erwartung oder Befürchtung, dass in der Zukunft etwas geschieht.

3. Sicherungsinstrument (hedging instrument)

 

Tz. 108

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als Sicherungsinstrument (hedging instrument) bezeichnet der IASB ein eigens gekennzeichnetes Geschäft, das der Absicherung eines ebenfalls gekennzeichneten, risikoverursachenden Geschäfts dient und von dem erwartet wird, dass es dessen Wertschwankungen oder Zahlungsströme ausgleicht. Für eine Designation als Sicherungsinstrument kommen grundsätzlich nur Derivate in Frage; finanzielle Kassainstrumente können nur dann als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn die Absicherung von Währungsrisiken bezweckt ist (vgl. IAS 39.9 iVm. BC144f.). Diese Vorschrift sieht auf den ersten Blick willkürlich aus, lässt sich aber schnell erklären: Mit der Kennzeichnung als Sicherungsinstrument soll kein Wechsel im Bewertungsmaßstab verbunden sein (NB: Derivate sind ungeachtet des Einsatzzwecks immer zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren). Dass Kassainstrumente dessen ungeachtet für die Absicherung von Währungsrisiken herangezogen werden können, erklärt sich aus einer anderen Norm, nämlich IAS 21 The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates: Gemäß IAS 21.23 (a) ist für alle monetären Posten in fremder Währung eine Stichtagsbewertung geboten. Diese Fremdwährungsumrechnung entspricht in IAS 39 einer währungsinduzierten Bewertung des Finanzinstruments, die aber die einzige verpflichtend vorzunehmende (Teil-)Bewertung eines Kassainstruments darstellt – sieht man einmal von etwaigen Wertminderungen ab.

4. Grundgeschäft (hedged item)

 

Tz. 109

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als abgesicherten Posten oder Grundgeschäft (hedged item) bezeichnet der IASB Vermögenswerte, Schulden, schwebende Geschäfte iSv. festen Verpflichtungen, hochwahrscheinliche und zukünftig erwartete Geschäftsvorfälle sowie Nettoinvestitionen in ausländische Teilbetriebe. Grundgeschäfte sind Geschäfte, die das Unternehmen einem Wertschwankungs- oder Zahlungsstromrisiko aussetzen und von ihm als abgesichert gekennzeichnet werden (vgl. IAS 39.9). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der IASB hier nicht die entsprechende ökonomische Absicherung von Posten gegen Wertschwankungs- oder Zahlungsstromrisiken anspricht, sondern eine bilanzielle Ausnahmeregelung. Damit diese Sondervorschriften greifen, bedarf es der gesonderten Kennzeichnung des Grundgeschäfts, dessen Risiken...

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