Tz. 21
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Abgrenzung zwischen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehlern erhält ihre materielle Bedeutung nicht nur aufgrund einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Adressaten, sondern auch aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierungsweisen, die sich je nach Einstufung eines Sachverhalts ergeben:
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode | Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen | Fehler | |
---|---|---|---|
Art der Bilanzierung | Rückwirkende Anwendung | Prospektive Anwendung | Rückwirkende Anpassung |
Praktische Undurchführbarkeit | Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben | Keine Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben | Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben |
Geltung des Grundsatzes der Stetigkeit | Ja | Nein* | Nein |
Erfordernis einer dritten Bilanz gem. IAS 1.10 (f) | Ja | Nein | Ja |
Angabepflichten | IAS 8.28–31 | IAS 8.39f. | IAS 8.49 |
* Vgl. hierzu Tz. 120
Tz. 22
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Einstufung, ob es sich bei einem Bilanzierungsproblem um eine Schätzung handelt, hat des Weiteren eine Folgewirkung dahingehend, dass diese ggf. im Rahmen der Angaben zu Schätzungsunsicherheiten gem. IAS 1.125ff. im Anhang zu erläutern ist.
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