Tz. 21

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Abgrenzung zwischen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehlern erhält ihre materielle Bedeutung nicht nur aufgrund einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Adressaten, sondern auch aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierungsweisen, die sich je nach Einstufung eines Sachverhalts ergeben:

 
  Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen Fehler
Art der Bilanzierung Rückwirkende Anwendung Prospektive Anwendung Rückwirkende Anpassung
Praktische Undurchführbarkeit Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben Keine Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben Erleichterungsvorschriften für Ansatz und Bewertung gegeben
Geltung des Grundsatzes der Stetigkeit Ja Nein* Nein
Erfordernis einer dritten Bilanz gem. IAS 1.10 (f) Ja Nein Ja
Angabepflichten IAS 8.28–31 IAS 8.39f. IAS 8.49

* Vgl. hierzu Tz. 120

 

Tz. 22

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Einstufung, ob es sich bei einem Bilanzierungsproblem um eine Schätzung handelt, hat des Weiteren eine Folgewirkung dahingehend, dass diese ggf. im Rahmen der Angaben zu Schätzungsunsicherheiten gem. IAS 1.125ff. im Anhang zu erläutern ist.

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