Tz. 3

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

IFRS 5 enthält Vorschriften zum Ausweis und zur Bewertung langfristiger Vermögenswerte (zu Ausnahmen vgl. Tz. 9ff.) und Gruppen von Vermögenswerten (disposal groups), die zur Veräußerung (held for sale) oder als zur Ausschüttung an Eigentümer (held for distribution to owners) gehalten werden. Durch IFRS 5 hat das IASB eine separate Bilanzkategorie für diese Vermögenswerte und Gruppen von Vermögenswerten geschaffen. Das Konzept einer Gruppe von Vermögenswerten, die zur Veräußerung gehalten werden, wurde durch IFRS 5 erstmals eingeführt. Darüber hinaus regelt der Standard die Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche (IFRS 5.2). In der Praxis wird die Frage nach der Pflicht zur Anwendung von IFRS 5 häufig im Rahmen der Entscheidung des Managements zur Veräußerung von Betriebsteilen gestellt. Vor der Verabschiedung dieses Standards wurde in den International Financial Reporting Standards (IFRS) außer bei Finanzinstrumenten nicht danach unterschieden, ob Vermögenswerte zur Nutzung oder Veräußerung gehalten werden (IFRS 5.BC15).

 

Tz. 4

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Soweit Fragen der Bewertung in diesem Standard behandelt werden, beziehen sich diese ausschließlich auf langfristige Vermögenswerte (mit Ausnahme der unten (vgl. Tz. 9) genannten langfristigen Vermögenswerte) und Veräußerungsgruppen (Abgangsgruppen). Die Ausweis- und Bewertungsregeln gelten für eine Veräußerungsgruppe, wenn mindestens ein langfristiger Vermögenswert enthalten ist, der in den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften des IFRS 5 (vgl. Tz. 9) fällt. IFRS 5 enthält keine Bewertungsvorschriften in Bezug auf die Aufgabe von Geschäftsbereichen. Infolgedessen sind für die Vermögenswerte und Schulden eines aufgegebenen Geschäftsbereichs die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze in anderen Standards (zB IAS 19; IAS 37) anzuwenden. Sofern langfristige Vermögenswerte eines Geschäftsbereichs veräußert werden, sind die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 jedoch relevant. Bei Transaktionen zwischen fortzuführenden und aufgegebenen Geschäftsbereichen sind weiterhin Konsolidierungsmaßnahmen iSv. IAS 27 bzw. IFRS 10 vorzunehmen (vgl. Tz. 120).

 

Tz. 5

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In IFRS 5 sind die folgenden Regelungsbereiche enthalten:

 
  Bewertung* Bilanz­ausweis Gesamt­ergebnis­rechnung: Ausweis Angabepflichten
Langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden X X X
Veräußerungsgruppe, die zumindest einen wesentlichen langfristigen ­Vermögenswert enthält X X X
Langfristige Vermögenswerte oder Abgangsgruppen, die zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten werden X X X X
Aufgabe eines Geschäftsbereichs X X
Langfristige zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Geschäftsbereichs X X X X

Quelle: Eigene Erstellung: Art der Auswirkungen der Vorschriften in IFRS 5 (*unter Beachtung der in Tz. 9 genannten Ausnahmen, vgl. Tz. 9)

 

Tz. 6

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Soweit die im Folgenden beschriebenen Kriterien zur Anwendung von IFRS 5 erfüllt sind, sind die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 gegenüber anderen IAS/IFRS (insb. IAS 36) vorrangig. Es ist davon auszugehen, dass die Veräußerung von Vermögenswerten bzw. die Aufgabe eines Geschäftsbereichs keine Auswirkung auf die Fähigkeit eines Unternehmens hat, seine Tätigkeit insgesamt fortzusetzen.

 

Tz. 7

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IFRS 5 hat wesentliche Änderungen anderer Standards mit sich gebracht. So wurden unter anderem die Darstellung des Abschlusses gemäß IAS 1 geändert, einen Ausnahmetatbestand bzgl. der Konsolidierungspflicht in IAS 27 beseitigt (vgl. Tz. 155) und die Definition des Wertmaßstabs "erzielbarer Betrag" in IAS 36 modifiziert (vgl. Tz. 74).

 

Tz. 8

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IFRS 5 ist grundsätzlich von allen Unternehmen anzuwenden, die ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der IFRS erstellen (müssen), vorausgesetzt, dass ein Sachverhalt unter den Anwendungsbereich dieses Standards zu subsumieren ist (zum Anwendungsbereich der IFRS-Rechnungslegung in Deutschland vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. III).

 

Tz. 9

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Die Bewertungsvorschriften in IFRS 5 sind grundsätzlich auf sämtliche langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen anzuwenden. Ausnahmen gelten jedoch für die nachstehend aufgeführten Vermögenswerte, die nach den jeweils genannten Vorschriften zu bewerten sind (IFRS 5.5):

1) finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen;
2) langfristige Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert (fair value) gemäß IAS 40 bilanziert werden;
3) langfristige Vermögenswerte, die mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten gemäß IAS 41 angesetzt werden;
4) aktive latente Steuern gemäß IAS 12;
5) Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (IAS 19);
6) vertragliche Rechte im Rahmen von Versicherungsverträgen gemäß IFRS 4.
 

Tz. 10

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Die Ausnahmen lassen sich wie folgt charakterisieren: Die unter 1)–...

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