Tz. 3

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Alle Unternehmen, die ihren ersten IFRS-Abschluss aufstellen, fallen in den Anwendungsbereich des IFRS 1 (IFRS 1.2(a)). Dies gilt auch für erstmals nach IAS 34 erstellte Zwischenabschlüsse, sofern diese sich auf die Berichtsperiode des ersten IFRS-Abschlusses beziehen (IFRS 1.2 (b); vgl. Tz. 249ff.).

 

Tz. 4

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist derjenige, in dem das Unternehmen ausdrücklich erklärt, dass seine Rechnungslegung uneingeschränkt mit den IFRS übereinstimmt, und der Dritten zugänglich gemacht wird (IFRS 1.3; IFRS 1.BC6; vgl. Tz. 6). Dabei ist es unerheblich, wo und in welchem Zusammenhang der erste IFRS-Abschluss veröffentlicht wird, bspw. im Rahmen eines Börsenprospekts (vgl. PwC, Manual of accounting IFRS 2019, FAQ 2.6.1), oder ob dieser IFRS-Abschluss durch den Abschlussprüfer uneingeschränkt testiert wurde oder nicht (IFRS 1.4(c)). Eine ausdrückliche Übereinstimmungserklärung (auch sogenannte Konformitätserklärung) mit den IFRS wird in IAS 1.16 gefordert. Das bilanzierende Unternehmen muss bestätigen, dass sämtliche durch den IASB herausgegebene Standards und Interpretationen im IFRS-Abschluss durch das bilanzierende Unternehmen eingehalten werden.

 

Tz. 5

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ein Abschluss gemäß IFRS ist der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bspw., wenn

  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse gemäß nationalen Vorschriften aufgestellt hat, die nicht in jeder Hinsicht mit den IFRS übereinstimmen (IFRS 1.3 (a)(i));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse zwar in Übereinstimmung mit allen IFRS aufgestellt hat, diese aber keine ausdrückliche und uneingeschränkte Übereinstimmungserklärung enthielten (IFRS 1.3 (a)(ii));
  • die vorherigen Abschlüsse eine Übereinstimmungserklärung für einige, aber nicht sämtliche IFRS enthielten (IFRS 1.3 (a)(iii));
  • das Unternehmen in den vorherigen Abschlüssen IFRS für ausgewählte Bilanzposten angewendet hat, für die in den nationalen Vorschriften, die nicht mit den IFRS übereinstimmen, keine entsprechenden Regelungen vorhanden sind (IFRS 1.3 (a)(iv));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse nach nationalen Vorschriften aufgestellt und Überleitungen zu einigen Bilanzposten nach IFRS erstellt hat (IFRS 1.3 (a)(v));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse nur für interne Berichtszwecke nach IFRS erstellt und nicht den Eigenkapitalgebern oder anderen externen Abschlussadressaten zugänglich gemacht hat (IFRS 1.3 (b));
  • das Unternehmen ein reporting package nach IFRS zu Konsolidierungszwecken, nicht aber einen vollständigen Abschluss gemäß IAS 1 aufgestellt hat (IFRS 1.3 (c)) oder
  • das Unternehmen bisher keinen Abschluss erstellt hat (IFRS 1.3 (d)).
 

Tz. 6

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Reine "Schubladenabschlüsse" nach IFRS, dh. IFRS-Abschlüsse, die nur für interne Zwecke erstellt wurden, gelten nicht als IFRS-Abschlüsse (IFRS 1.3 (b)). Dies gilt auch dann, wenn der für interne Zwecke erstellte Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit allen IFRS enthält. Die intern erstellten Abschlüsse sind für die IFRS-Erstanwendung unerheblich und können nicht dem ersten IFRS-Abschluss, dh. dem ersten Abschluss, der Dritten zugänglich gemacht wird, als Ausgangsbasis zu Grunde gelegt werden. Ausgangsbasis ist vielmehr die unter Anwendung von IFRS 1 erstellte Eröffnungsbilanz zum Über­gangszeitpunkt (vgl. Tz. 24f.).

 

Tz. 7

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 1 erfasst sowohl den ersten IFRS-Einzelabschluss als auch den ersten IFRS-Konzernabschluss eines Unternehmens. Gleichermaßen gilt IFRS 1 für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens, unabhängig davon, ob die Aufstellung freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.

 

Tz. 8

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Grundsätzlich fällt ein Unternehmen, das in den vorherigen Abschlüssen eine Übereinstimmungserklärung für einige, aber nicht sämtliche IFRS aufgenommen hat, in den Anwendungsbereich des IFRS 1 (IFRS 1.3 (a)(iii)). Eine extrem seltene Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn in den vorherigen Abschlüssen nicht sämtliche IFRS angewendet worden sind, diese Abweichungen von einzelnen IFRS-Regelungen indes auf IAS 1.19 beruhen und das Unternehmen die nach IAS 1.20 erforderlichen Anhangangaben erfüllt hat (vgl. zur Anwendung des sog. overriding principles IFRS-Komm., IAS 1, Tz. 30ff.). IAS 1.19 ermöglicht in extremen Ausnahmefällen einem Unternehmen, von einzelnen Anforderungen eines IFRS abzuweichen, wenn das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befolgung einer Vorschrift eines IFRS ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. In einem solchen Fall, in dem ein Unternehmen von einer Anforderung eines IFRS abweicht, hat das Unternehmen umfangreiche – diesen Sachverhalt erläuternde – Anhangangaben zu machen (IAS 1.20 (a)–(d)). In diesem, praktisch wohl wenig bedeutsamen Ausnahmefall, ist IFRS 1 in dem Abschluss, in dem erstmals von der Ausnahmeregelung des IAS 1.19 nicht mehr Gebr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge