Tz. 88

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

IFRS 16.50 bestimmt, dass der Leasingnehmer Leasingzahlungen in seiner Kapitalflussrechnung wie folgt aufzuteilen und einzustufen hat:

  • Auszahlungen für den Tilgungsanteil der Leasingverbindlichkeit als Finanzierungstätigkeiten (IAS 7.17 (e)),
  • Auszahlungen für den Zinsanteil der Leasingverbindlichkeit gemäß den Vorgaben für gezahlte Zinsen in IAS 7 und
  • Zahlungen im Rahmen kurzfristiger Leasingverhältnisse, Zahlungen bei Leasingverhältnissen, denen ein Vermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt, und variable Leasingzahlungen, die bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit unberücksichtigt geblieben sind, bei den betrieblichen Tätigkeiten.
 

Tz. 89

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Durch diese Aufteilung und Einstufung der Zahlungen in der Kapitalflussrechnung des Leasingnehmers wollte das IASB eine konsistente Darstellung von Leasingverhältnissen in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung des Leasingnehmers einerseits und seiner Kapitalflussrechnung andererseits erreichen (vgl. IFRS 16.BC210). Beispielsweise entspricht die Darstellung und Bewertung der Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer nach IFRS 16 der Darstellung und Bewertung anderer finanzieller Verbindlichkeiten. Auch entspricht die Erfassung und Darstellung der Verzinsung der Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer nach IFRS 16 derjenigen für andere finanzielle Verbindlichkeiten. Aus diesem Grunde sollen nach dem Willen des IASB aber auch die Leasingzahlungen in der Kapitalflussrechnung auf die gleiche Art und Weise dargestellt werden, wie dies bei anderen finanziellen Verbindlichkeiten der Fall ist (vgl. IFRS 16.BC211).

 

Tz. 90

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der Abschluss eines Leasingvertrages wird beim Leasingnehmer gemäß IAS 7.44 (a) als Erwerb eines Vermögenswertes durch eine nicht zahlungswirksame Transaktion gesehen, über die gemäß IAS 7.43 im Abschluss zu berichten ist. Zu beachten ist allerdings, dass in die erstmalige Bewertung des Nutzungsrechts alle bei oder vor der Bereitstellung des zugrunde liegenden Vermögenswerts geleisteten Leasingzahlungen abzüglich aller etwaigen erhaltenen Leasinganreize in die Bewertung des Nutzungsrechts einzubeziehen sind (IFRS 16.24 (b)). Da es sich bei den geleisteten Leasingzahlungen um eine Gegenleistung für den Erwerb des Nutzungsrechts handelt, ist die Zahlung dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen, wohingegen bei erhaltenen Leasinganreizen ein Ausweis unter den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit sachgerecht erscheint. Letzteres lässt sich damit begründen, dass Leasingzahlungen in IFRS 16.A einerseits als Zahlungen abzüglich erhaltener Leasinganreize definiert werden und IAS 7.17 (e) andererseits Leasingzahlungen der Finanzierungstätigkeit zuordnet (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.5.5.3).

 

Tz. 91

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Weder IFRS 16 noch IAS 7 enthalten Regelungen hinsichtlich der Zuordnung von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Sale-and-leaseback-Transaktionen. Die Zuordnung der Zahlungsströme beim Verkäufer/Leasingnehmer hängt nach der hier vertretenen Sichtweise insbesondere davon ab, ob die Übertragung des Vermögenswerts einen Verkauf im Sinne des IFRS 15 darstellt oder nicht (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.5.5.4).

 

Tz. 91a

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Wenn die Übertragung eines Vermögenswerts durch den Verkäufer/Leasingnehmer nicht die in IFRS 15 festgelegten Anforderungen für die Bilanzierung eines Vermögenswerts als Verkauf erfüllt, ist die aus der Übertragung des Vermögenswerts erhaltene Zahlung der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, da die wirtschaftliche Substanz der Transaktion darin besteht eine um den Vermögenswert besicherte Finanzierung zu erschließen. Die in Höhe der Erlöse aus der Übertragung erfasste finanzielle Verbindlichkeit ist gemäß IFRS 9 zu bilanzieren (IFRS 16.103), weshalb der Verkäufer/Leasingnehmer in Anlehnung an die Regelungen des IFRS 16.50 Auszahlungen für den Tilgungsanteil als Finanzierungstätigkeit und Auszahlungen für den Zinsanteil der Leasingverbindlichkeit gemäß den Vorgaben für gezahlte Zinsen in IAS 7 einzustufen hat.

 

Tz. 91b

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Wenn die Übertragung eines Vermögenswerts durch den Verkäufer/Leasingnehmer die in IFRS 15 festgelegten Anforderungen für die Bilanzierung eines Vermögenswerts als Verkauf erfüllt, ist die aus dem Verkauf des Vermögenswerts erhaltene Zahlung ggf. zwischen der Finanzierungs- und Investitionstätigkeit aufzuteilen, da der vereinnahmte Betrag sowohl eine Gegenleistung für den zugrunde liegenden Vermögenswerts als auch eine Finanzierungskomponente umfassen kann (IFRS 16.101). Dem Investitionsbereich ist dabei nur derjenige Anteil der vereinnahmten Zahlung zuzuordnen, der dem beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts entspricht.

 

Tz. 91c

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Für die oben (vgl. Tz. 91) geforderte Aufteilung der Zahlungsströme – sofern die Übertragung eines Vermögenswerts durch den Verkäufer/Leasingnehmer die in IFRS 15 festgelegten Anforderungen f...

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