Tz. 165

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

IAS 28 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Schuldenkonsolidierung bei assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen. IAS 28.26 verweist lediglich auf die Methodik der Vollkonsolidierung. Aus diesem Verweis ist bei wesentlichen Informationsverbesserungen eine grundsätzliche Pflicht zur Schuldenkonsolidierung abzuleiten (vgl. ähnlich Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 65). Die Durchführung einer Schuldenkonsolidierung wäre vor allem dann konsequent, wenn die Equity-Methode als Konsolidierungsmethode verstanden wird. Da bei der Anwendung der Equity-Methode allerdings Vermögenswerte und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge des Beteiligungsunternehmens nicht unmittelbar in den (Konzern-)Abschluss übernommen werden, kann die Schuldenkonsolidierung nicht genauso vorgenommen werden wie bei der Vollkonsolidierung. Mit Blick auf die Fortschreibung des Equity-Werts beim Investor sollte die Schuldenkonsolidierung demnach auf eigenkapitalwirksame Differenzen beschränkt werden (wohl glA Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 66). Bildet bspw. das Beteiligungsunternehmen eine Rückstellung für eine Garantieverpflichtung gegenüber dem Investor, vermindert der damit verbundene Aufwand das Jahresergebnis des Beteiligungsunternehmens. Die entsprechend negative Wirkung auf den Equity-Wert beim Investor im Zuge der Fortschreibung wäre zu korrigieren, indem der Equity-Wert und der Beteiligungsertrag beim Investor um den anteiligen Aufwand erhöht werden.

 

Tz. 166

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung enthält IAS 28 ebenfalls keine explizite Regelung. Dabei ist aber zu beachten, dass im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung von Upstream- und Downstream-Geschäften auch Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung angesprochen werden (vgl. Tz. 150), sodass bezogen auf diese Sachverhalte eine Konsolidierung der entsprechenden Aufwendungen und Erträge verpflichtend durchzuführen ist.

Analog zur Argumentation hinsichtlich der Schuldenkonsolidierung im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode ist eine darüber hinausgehende Aufwands- und Ertragskonsolidierung konsequent, wenn die Equity-Methode als Konsolidierungsmethode verstanden wird (vgl. Tz. 165). Dies beträfe zum einen die mit der Schuldenkonsolidierung verbundenen Posten der Ergebnisrechnung. Zum anderen wären auch sämtliche Liefer- und Leistungsbeziehungen (zB Mieten oder Lizenzgebühren) zwischen dem Investor und seinem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nicht im Zusammenhang mit einer Zwischenergebniseliminierung oder Schuldenkonsolidierung stehen, anteilig zu eliminieren. Da die Aufwendungen und Erträge des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens nicht (unsaldiert) in die Ergebnisrechnung des Investors aufgenommen werden, wäre im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung regelmäßig der Posten "Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden" zu korrigieren.

 

Tz. 167

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Ähnlich wie bei der Zwischenergebniseliminierung können bei der Schuldenkonsolidierung und der Aufwands- und Ertragskonsolidierung praktische Probleme entstehen, da diese Konsolidierungsmaßnahmen voraussetzen, dass der Investor über die erforderlichen Informationen verfügt (vgl. dazu d’Arcy/Kurt, in: Beck HdR, C 511, Tz. 168). Weiterhin ist zu prüfen, ob die Ergebniswirkungen der Schuldenkonsolidierung und der Aufwands- und Ertragskonsolidierung unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsüberlegungen eliminiert werden müssen (zur Schuldenkonsolidierung vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 257–280; zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung wird auf IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 290–295 verwiesen).

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