Tz. 290

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Durch IFRS 10.B86 (c) wird bestimmt, dass Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Konzernunternehmen sowie konzerninterne Dividendenzahlungen oder sonstige Gewinnvereinnahmungen vollständig eliminiert werden müssen. Das Erfordernis der Eliminierung konzerninterner Geschäfte aus der Konzern-GuV ergibt sich aus dem Einheitsgrundsatz. Nach IFRS 10 Appendix A ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns so darzustellen, als ob dieser Konzern ein einziges Unternehmen wäre. Die rechtlich selbständigen Unternehmen sind somit wie Abteilungen eines Unternehmens (des Konzerns) zu behandeln. In der Konzern-GuV sind die Aufwendungen und Erträge daher so zu erfassen, wie sie sich aus Sicht der wirtschaftlichen Einheit ergeben würden. Aus konzerninternen Leistungen sind daher weder Aufwendungen noch Erträge darzustellen. Nach dieser sog. Aufwands- und Ertragskonsolidierung weist die Konzern-GuV grundsätzlich nur Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit nicht einbezogenen Unternehmen aus (zum Verzicht auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung vgl. Tz. 296 f.).

 

Tz. 291

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge aus konzerninternen Geschäftsbeziehungen (zB Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Miet- und Zinserträge und die korrespondierenden Aufwendungen) sowie konzerninterne Ergebnisübernahmen zu berücksichtigen. Falls sich die Aufwendungen und Erträge nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen, liegen (unechte oder echte) Aufrechnungsdifferenzen vor. Ihre Behandlung erfolgt analog zur Behandlung der Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung (vgl. Tz. 271 ff.).

 

Tz. 292

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

IFRS 10 behandelt keine technischen Details der Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Grundsätzlich bestehen indes keine Unterschiede in der Konzeption der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach IFRS und den üblichen Vorgehensweisen nach anderen Standards bzw in anderen Rechtsräumen.

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