Tz. 124

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Vergleichbar zu seinem Vorgängerstandard IAS 14 sowie SFAS 131 enthält IFRS 8 keine verpflichtenden Vorschriften zur konkreten formalen Gestaltung des Segmentberichts. Allerdings gewährt der IASB in den sog. Anwendungshinweisen (Implementation Guidance) ein ausführliches Gestaltungsbeispiel der nach IFRS 8 zu gewährenden Segmentinformationen einschließlich der Angaben auf Unternehmensebene (dies entspricht weitgehend jenem der Illustrative Guidance zum SFAS 131; FASB Accounting Standards Codification 280–10–50–48). Obgleich zu Beginn der Anwendungshinweise betont wird, dass die darin enthaltenen Gestaltungsvorschläge keinerlei Verbindlichkeit aufweisen (IFRS 8.IG1), kann und sollte die dort gezeigte Form als Muster eines in den Augen des IASB sinnvoll und adäquat gestalteten Segmentberichts gewertet werden. Ein Abweichen hiervon ist jedoch jederzeit möglich, solange der Grundsatz der understandability (F 2.34–36) dabei nicht verletzt und die Einhaltung des Grundprinzips des IFRS 8.1 und damit des Informationsnutzens nicht beeinträchtigt wird. Die Beispielhaftigkeit der in den Anwendungshinweisen gewährten Darstellungen wird ua. auch durch die Tatsache deutlich, dass nur Zahlenangaben für das Berichtsjahr gemacht werden, obgleich verbal betont wird (IFRS 8.IG3), dass die Segmentinformationen im Abschluss für all die Jahre zu gewähren sind, für die auch Ergebnisrechnungsdaten im Abschluss enthalten sind (also idR Berichtsjahr und Vorjahr) (vgl. Tz. 131; hier abweichend DRS 28.38, der die Angabe von Vorjahresdaten lediglich empfiehlt).

 

Tz. 125

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

In dem vom IASB gewährten Beispiel sind die angegebenen quantitativen Angaben in tabellarischer Form erstellt, was sich einerseits aus der Anforderung der Verständlichkeit der Darstellung ableiten lässt (F 2.34–36) und andererseits auch mit der weltweiten Praxis der Segmentberichterstattung übereinstimmt. In seinem Anschauungsbeispiel wählt der IASB eine tätigkeitsbezogene Segmentierungsebene für die reportable segments (siehe nachfolgende Abbildung 2).

Abb. 2: Darstellung der Segmentinformationen

 

Tz. 126

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Spalte "restliche Segmente (all others)" ist eine "Sammelspalte" und setzt sich aus unterschiedlichen eigenständigen Segmenten zusammen, die die Größengrenzen des IFRS 8.13 nicht übersteigen und deshalb nicht explizit ausgewiesen werden (vgl. Tz. 66). Sie dient der Vervollständigung des Segmentberichtes. IFRS 8.16 verbietet, nicht eigenständig ausgewiesene und nicht anderen berichtspflichtigen Segmenten zugewiesene Geschäftssegmente in der Überleitungsrechnung auszuweisen. Gleichzeitig ist es nicht möglich, Unternehmensbereiche, die die Definition eines Geschäftssegments gemäß IFRS 8.5f. nicht erfüllen, in die Sammelspalte aufzunehmen. Diese stellen einen Teil der Überleitungsrechnungen dar. Die klare Trennung von Sammelspalte und Überleitungsrechnung beeinflusst die Aussagefähigkeit des Segmentberichts positiv, da die Differenzen zwischen der Summe der Segmentdaten und den in den Abschlussinstrumenten angegebenen Daten transparenter und die Überleitungsbeträge weniger "aufgebläht" sind.

 

Tz. 127

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Aufgrund der Beschränkung der Spalte "restliche Segmente" auf unwesentliche Geschäftssegmente können die Überleitungsrechnungen von den Summen der Segmentbeträge auf die entsprechenden Werte in Bilanz und Ergebnisrechnung nur noch drei Kategorien von Differenzbeträgen enthalten, was auch in den Beispielrechnungen der Anwendungshinweise deutlich wird (IFRS 8.IG4). Dies sind:

  • einzelnen Segmenten nicht zugerechnete Komponenten (wie zB Vermögenswerte, Aufwendungen oder Erträge der zentralen Verwaltungseinheit des Unternehmens),
  • Korrekturen von Inter-Segmenttransaktionen und -sachverhalten (dh. Konsolidierungsmaßnahmen) sowie
  • inhaltliche Differenzen zwischen den Rechnungsgrößen der Segmente und jenen der Bilanz bzw. Ergebnisrechnung. Diese können sich aus unterschiedlichen Inhalten oder Bewertungen der jeweiligen Berichtsgrößen ergeben.
 

Tz. 128

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt die in IFRS 8.IG4 beispielhaft dargestellten Überleitungsrechnungen.

Abb. 3: Überleitungsrechnungen der quantitativen Segmentangaben auf Werte der Abschlussinstrumente

 

Tz. 129

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wie in Tz. 72 u. 99 ausgeführt (vgl. Tz. 72 u. 99), enthält IFRS 8 keine Forderung der stetigen Darstellung der Segmentangaben, weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Dies ist durch den management approach und die Tatsache begründet, dass die Unternehmensführung bei der Gestaltung des internen Berichtssystems grundsätzlich nicht an Stetigkeitsregeln gebunden ist (obgleich es auch für ihre Zwecke sinnvoll ist, diese zu beachten). Gleichwohl schreibt IFRS 8.27 (e) vor, Abweichungen in den Ermittlungsmethoden des Segmentergebnisses gegenüber der Vorperiode zu erläutern und deren Auswirkungen auf das Segmentergebnis anzugeben (vgl. Tz. 105). Ebenso bedingen Änderungen der ...

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