Tz. 62

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Angabepflichten bei Klassifikation nach IAS 39

Nach IFRS 7.9 (c) ist der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Kredits bzw. der Forderung (oder der Gruppe von Krediten bzw. Forderungen), der durch die Änderung des Kreditrisikos bedingt ist, anzugeben. Diese Angabe ist für die ganze Berichtsperiode in kumulativer Form offenzulegen. Dies kann nach IFRS 7.9 (c)(i) ua. der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts sein, der nicht auf Änderungen von Marktbedingungen zurückzuführen ist, die zu einem Marktrisiko führen.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen iSd. IFRS 7.9 (c)(i), die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen eines beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes, Veränderungen von Rohstoff- und Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes. Marktpreisbestimmende Faktoren sind von jenen Faktoren, die von der individuellen Bonität des Schuldners des finanziellen Vermögenswerts beeinflusst werden, zu separieren. Schuldnerspezifische Veränderungen des Kreditrisikoaufschlags (credit spread) und deren Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert fallen unter die Angabepflicht in Bezug auf das Kreditrisiko.

Marktbedingte Spreadveränderungen, die nicht auf eine direkte Veränderung der Bonität des Schuldners zurückzuführen sind, sondern die sich zB durch die Ausweitung des Pfandbrief-Spreads verändern, sind als ›Marktbedingung‹ anzusehen und damit für die Ermittlung der Änderung des Kreditrisikos nicht relevant (vgl. IDW RS HFA 24, Tz. 17). Aus einer solchen marktbedingten Veränderung (zB nachfragebedingte Ausweitung) der credit spreads resultiert kein Kreditrisiko, jedoch sehrwohl ein Marktrisiko in Form des Zinsrisikos.

Eine bestimmte Methode zur Ermittlung des nach IFRS 7.9 (c) anzugebenden Betrags wird vom Standard nicht vorgegeben. Die Anwendung einer alternativen, dh. einer anderen als in IFRS 7.9 (c)(i) beschriebenen Ermittlungsmethode ist ebenfalls gestattet, wenn das Unternehmen hierin eine zuverlässigere Ermittlung des anzugebenden Betrags sieht (IFRS 7.9 (c)(ii)).

Die Regelungen des IFRS 7.9 (c)(i) und (ii) für ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kredite und Forderungen sind identisch mit den Regelungen nach IFRS 7.10 (a)(i) und (ii) für ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Verbindlichkeiten. Somit wird auf die weiteren Ausführungen zu IFRS 7.10 (a) verwiesen. Zur Ermittlung der anzugebenden Beträge für die Änderung des Kreditrisikos (Bonität) bei Krediten und Forderungen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, sind die Ausführungen in IFRS 7.B4 und IFRS 7.IG7-IG11 entsprechend heranzuziehen (ausführlicher vgl. Tz. 71).

 

Tz. 63

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Die Angaben nach IFRS 7.9 müssen um Beschreibungen der zur ihrer Ermittlung angewandten Methode und um andere Angaben nach IFRS 7.11 ergänzt werden (weitere Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel C.II.2.h., vgl. Tz. 79-83).

 

Tz. 64

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Angabepflichten bei Klassifikation nach IFRS 9

Wenn finanzielle Vermögenswerte oder Gruppen von finanziellen Vermögenswerten anstatt zu fortgeführten Anschaffungskosten aufgrund der Ausübung der Fair Value Option ergebniswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss), sind identische Anhangangaben nach IFRS 7.9, wie bei den Ausführungen zu IAS 39 erläutert, offenzulegen. Zur Ermittlung der anzugebenden Beträge für die Änderung des Kreditrisikos (Bonität) bei Krediten und Forderungen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, sind die Ausführungen in IFRS 9.B5.7.18 und IFRS 9.IE1-IE5 entsprechend heranzuziehen (ausführlicher vgl. Tz. 77).

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