Tz. 79

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Angabepflichten bei Klassifikation nach IAS 39

Das Unternehmen muss im Zusammenhang mit IFRS 7.9 und IFRS 7.10 folgende ergänzende Angaben machen (IFRS 7.11):

Methoden, die verwendet werden, um den Anforderungen in IFRS 7.9 (c) und IFRS 7.10 (a) nachzukommen (IFRS 7.11 (a));
wenn das Unternehmen die Ansicht vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach IFRS 7.9 (c) und IFRS 7.10 (a) nicht zuverlässig (faithfully) die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, sind die Gründe für diese Schlussfolgerung sowie die Faktoren zu nennen, die das Unternehmen für relevant hält (IFRS 7.11 (b)).
 

Tz. 80

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Ein Unternehmen kann zur Ermittlung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Krediten und Forderungen bzw. finanziellen Verbindlichkeiten die Methode nach IFRS 7.9 (c)(i) bzw. IFRS 7.10 (a)(i) (Standardmethode: Angabe der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen sind) anwenden. Nähere Erläuterungen sind in IFRS 7.B4 bzw. IFRS 7.IG7-IG11 enthalten (vgl. Tz. 70-72). Alternativ kann nach IFRS 7.9 (c)(ii) bzw. IFRS 7.10 (a)(ii) jedoch auch eine andere Methode (alternative Methode) zum Einsatz kommen, die nach Ansicht des Unternehmens die bonitätsbedingte Wertänderung in geeigneter Form wiedergibt. Dies ist zB bei Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten der Fall, für die keine beobachtbaren Marktpreise feststellbar sind. Nach IFRS 7.11 (a) ist die jeweils angewandte Methode zu beschreiben.

Geht das bilanzierende Unternehmen davon aus, dass die nach IFRS 7.9 (c) bzw. IFRS 7.10 (a) anzugebenden Beträge per se nicht zuverlässig die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts, die auf die Änderung des Kreditrisikos zurückzuführen sind, widerspiegeln, sind zusätzliche Angaben nach IFRS 7.11 (b) erforderlich. Hierbei handelt es sich um die Gründe dieser Schlussfolgerung des berichtenden Unternehmens und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

 

Tz. 81

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Angabepflichten bei Klassifikation nach IFRS 9

Das Unternehmen hat folgende Angaben offenzulegen (Amendment zu IFRS 7.11 aus Oktober 2010):

eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Methoden um die Vorschriften der Paragraphen IFRS 7.9 (c), 10 (a) und 10A (a) und IFRS 9.5.7.7 (a) zu erfüllen einschließlich einer Beschreibung für den Grund der Eignung dieser Methode;
wenn das Unternehmen der Ansicht ist, dass die Angabe zur Erfüllung der Anforderungen in den IFRS 7.9 (c), 10 (a) oder 10A (a) bzw. IFRS 9.5.7.7(a) nicht zuverlässig (faithfully) die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit widerspiegelt, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, sind die Gründe für diese Schlussfolgerung sowie die Faktoren zu nennen, die das Unternehmen für relevant hält;
eine detaillierte Beschreibung der verwendete(n) Methode(n) um zu bestimmen, ob die Wertveränderung des Kreditrisikos einer Verbindlichkeit bei ergebnisneutraler Darstellung eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz im Periodenergebnis hervorrufen oder vergrößern wird (vgl. IFRS 9.5.7.7 und IFRS 9.5.7.8). Wenn ein Unternehmen die Wertveränderungen einer Verbindlichkeit bezogen auf das Kreditrisiko im Periodenergebnis zu zeigen hat (IFRS 9.5.7.8), muss die Anhangangabe eine detaillierte Beschreibung des ökonomischen Zusammenhangs, wie er in IFRS 9.B5.7.6 beschrieben ist, enthalten.

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