Tz. 65

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Angabepflichten bei Klassifikation nach IAS 39

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit (financial liability) iSv. IAS 39.9 als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (at fair value through profit or loss) designiert (Fair Value Option), hat es folgende Angaben zu machen (IFRS 7.10; vgl. Ernst & Young LLP, 2011, S. 2539-2540; Kuhn/Paa, DB 2005, S. 1977):

Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der durch die Änderungen des Kreditrisikos dieser Verbindlichkeit (changes in the credit risk of that liability) bedingt ist. Diese Angabe ist für die Berichtsperiode in kumulativer Form (during the period and cumulatively) erforderlich. Der anzugebende Betrag kann wie folgt bestimmt werden (IFRS 7.10 (a)):

der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückgeht, die zu einem Marktrisiko geführt haben;
die Verwendung einer alternativen Methode, von der das Unternehmen annimmt, dass sie die Änderung des beizulegenden Zeitwerts zuverlässiger widerspiegelt, die auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurückzuführen ist.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen von (Referenz-)Zinssätzen, Preisen von Finanzinstrumenten anderer Unternehmen, Rohstoff- und Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes. Bei Verträgen, die mit einem fondsgebundenen Merkmal (unit-linking feature) einhergehen, zählen auch Änderungen in der Wertentwicklung eines verbundenen internen oder externen Investmentfonds zu den Änderungen der Marktbedingungen dazu;

den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit (IFRS 7.10 (b)).
 

Tz. 66

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Die Offenlegung von Informationen zur Veränderung derjenigen Komponente der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.10 (a), die ausschließlich auf eine Änderung der Bonität (des Kreditrisikos) zurückzuführen ist, ist vergleichbar mit den Regelungen nach IFRS 7.9 (c). Auch für Verbindlichkeiten sind periodische und kumulierte Werte anzugeben. Hinsichtlich der Abgrenzung einer marktbedingten Veränderung von credit spreads wird auf die Ausführungen zu IFRS 7.9 (c) verwiesen (vgl. Tz. 62). IFRS 7.10 (a) erlaubt es den berichtenden Unternehmen, die Ermittlung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die aus der Änderung des Kreditrisikos resultiert, wahlweise anhand zwei möglicher Vorgehensweisen zu bestimmen: Entweder die ›Standardmethode‹ in Absatz (i) oder die sog. ›alternative Methode‹ in Absatz (ii).

Wenn das Unternehmen sich für die Anwendung der alternativen Methode entscheidet, müssen für die Ermittlung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der eigenen Verbindlichkeiten extern verfügbare Informationen zum Ausfallrisiko herangezogen werden, da nur diese Informationen auch in die Preisermittlung eingehen. Verfügt das Unternehmen über ein externes Rating (zB von einer Ratingagentur), können daraus individuelle credit spreads abgeleitet werden (vgl. Grünberger, PiR 2006, S. 166). Da credit spreads in verschiedenen Laufzeitbändern trotz unveränderter Bonität des Unternehmens nicht konstant sind, können auch Credit-Spread-Tabellen zum Einsatz kommen.

Der Standardtext des IFRS 7.10 bezieht sich explizit auf eine finanzielle Verbindlichkeit (a financial liability), was für eine gesonderte Angabe für jede einzelne Verbindlichkeit sprechen könnte. Eine Angabe für jede einzelne Verbindlichkeit würde aber dem Grundsatz widersprechen, dass die Angaben nach IFRS 7 relevant sein müssen. Gesonderte Angaben zu jeder einzelnen Verbindlichkeit führen aufgrund der vielen Details zur Unübersichtlichkeit der Anhangangaben und tragen somit nicht zur Informationsrelevanz der Abschlussinformationen bei. Eine entsprechende sinnvolle Zusammenfassung ist mithin zulässig bzw. geboten. Zudem rekurriert IFRS 7.9, der hier analog anzuwenden ist, explizit auf ›or a group‹ (glA Grünberger, PiR 2006, S. 162).

IFRS 7.10 (a) stellt auf das Kreditrisiko ›dieser finanziellen Verbindlichkeit‹ ab (changes in the credit risk of that liability). Demnach ist das spezifische Kreditrisik oder Verbindlichkeit relevant, nicht die allgemeine Kreditwürdigkeit des Unternehmens (vgl. IAS 39.BC91). Abweichungen können sich bspw. bei Verbindlichkeiten ergeben, die gesondert durch Aktiva oder in anderer Form gesichert sind (zB von einer Bank emittierte Pfandbriefe) (vgl. IDW RS HFA 24, Tz. 18). Bei Anwendung der Standardmethode ist das spezifische Kreditrisiko der Verbindlichkeit bereits im Marktpreis enthalten. Wenn die alternative Methode nach IFRS 7.10 (a)(ii) angewandt wird, ist auch der liquidity spread als Teil des credit spreads von Verbindlichkeiten mit in Betracht zu ziehen, da diese Effekte normalerweise in der Praxis nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Ernst & Young LLP, 2011, S. 2539). Einfluss auf den liquidity spread können zB unt...

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