Tz. 244
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wenn ein Unternehmen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, für als Finanzanlagen gehaltene Immobilien oder für immaterielle Vermögenswerte gem. IFRS 1.D5 oder D7 verwendet hat (vgl. Tz. 139ff.), sind für jeden einzelnen Bilanzposten der IFRS-Eröffnungsbilanz im Anhang des ersten IFRS-Abschlusses
- der Gesamtbetrag dieser beizulegenden Zeitwerte (IFRS 1.30 (a)) und
- der Gesamtbetrag der Anpassungsdifferenzen zu den nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwerten dieser Vermögenswerte
anzugeben (IFRS 1.30 (b)).
Tz. 245
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Diese Angabe wird zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der Erläuterung der Überleitungsrechnung gem. IFRS 1.25 erfolgen (vgl. Tz. 238).
Tz. 246
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Eine Angabe ist nicht erforderlich, wenn zum Übergangszeitpunkt gem. IFRS 1.D6, D8, D8A oder D8B eine nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommene Neubewertung als Ersatz der (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt wird.
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