Tz. 244

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wenn ein Unternehmen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, für als Finanzanlagen gehaltene Immobilien oder für immaterielle Vermögenswerte gem. IFRS 1.D5 oder D7 verwendet hat (vgl. Tz. 139ff.), sind für jeden einzelnen Bilanzposten der IFRS-Eröffnungsbilanz im Anhang des ersten IFRS-Abschlusses

  • der Gesamtbetrag dieser beizulegenden Zeitwerte (IFRS 1.30 (a)) und
  • der Gesamtbetrag der Anpassungsdifferenzen zu den nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwerten dieser Vermögenswerte

anzugeben (IFRS 1.30 (b)).

 

Tz. 245

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Diese Angabe wird zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der Erläuterung der Überleitungsrechnung gem. IFRS 1.25 erfolgen (vgl. Tz. 238).

 

Tz. 246

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Eine Angabe ist nicht erforderlich, wenn zum Übergangszeitpunkt gem. IFRS 1.D6, D8, D8A oder D8B eine nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommene Neubewertung als Ersatz der (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt wird.

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