Tz. 57

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Das Management hat die Anforderungen (requirements) von IFRS zu berücksichtigen, die ähnliche oder verwandte Fragestellungen behandeln (IAS 8.11 (a)). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts (shall refer to) ist das Management hierzu verpflichtet, wenn es zum Schluss kommt, dass diese Regelungen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind (and consider the applicability). Die Anforderungen umfassen sämtliche Elemente, die integraler Bestandteil eines Standards bzw. einer Interpretation sind, da auch nur diese in IAS 8.9 explizit erwähnt werden, nicht hingegen andere Elemente wie zB Illustrative Examples oder Basis for Conclusions (zu deren Verbindlichkeitsgrad vgl. Tz. 68). In IAS 8.9 und IAS 8.11 erfolgte im Rahmen des im Mai 2008 verabschiedeten Annual Improve­ment Project dahingehend eine Klarstellung, dass Leitlinien (guidance) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie integraler Bestandteil der IFRS sind und als solche gekennzeichnet sind (vgl. IAS 8.BC15 und vgl. Tz. 39 und 43).

 

Tz. 58

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

In IAS 8 ist nicht geregelt, welche Maßstäbe an Ähnlichkeit oder Verwandtschaft von Fragestellungen zu legen sind. Eine Ähnlichkeit oder Verwandtschaft von Sachverhalten ist in den Fällen gegeben, in denen juristisch die Anwendung einer Regelung im Wege der Analogie möglich wäre. Dies ist dann möglich, wenn eine Regelungslücke besteht und die zugrunde liegenden Sachverhalte sich gleichen (so auch Ruhnke/Nerlich, DB 2004, S. 391). Das IFRS IC hat in einer Agenda Decision klargestellt, dass ein Unternehmen sämtliche Aspekte des IFRS zu berücksichtigen hat, den es bei der Entwicklung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode im Wege der Analogie heranziehen möchte (vgl. IFRIC Update March 2011). Ebenfalls nicht geregelt sind die Fälle, in denen mehrere ähnliche oder verwandte Fragestellungen in Standards oder Interpretationen geregelt sind. In diesen Fällen ist die Regelung im Wege der Analogie heranzuziehen, die bezüglich des zugrunde liegenden Sachverhalts die größte Ähnlichkeit bzw. Verwandtschaft zum ungeregelten Sachverhalt aufweist. Die Ähnlichkeit bzw. Verwandtschaft ist anhand der für die Bilanzierung ausschlaggebenden Kriterien zu messen. Dies erfordert eine umfassende Analyse der Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts. Ist keine eindeutige Bestimmung möglich, stellen die analog anwendbaren Regelungen gleichwertige Alternativen bei der Bilanzierung des ungeregelten Sachverhalts dar.

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