Tz. 43

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Der Standardsetter kennzeichnet regelmäßig die Elemente, die integraler Bestandteil eines Standards bzw. einer Interpretation sind, durch Überschriften. Die Standards bzw. Interpretationen können neben den eigentlichen Standards zT auch Anhänge (Appendices) oder Anwendungsleitlinien (Application Guidance; so zB bei IAS 32, IAS 33 und IFRS 9) umfassen. Diese werden mit der Formulierung "This appendix is an integral part of the IFRS" (vgl. zB Appendix A zu IFRS 5) gekennzeichnet und können Definitionen (wie zB bei IFRS 3 oder IFRS 5), Spezialregelungen für bestimmte Problematiken (wie zB Anhang B zu IFRS 3) oder Anleitungen zur Standardanwendung (wie zB die Application Guidance zu IFRS 9) enthalten. Da sie integraler Bestandteil des Standards sind, sind sie verpflichtend anzuwenden. Zum Verbindlichkeitsgrad anderer Elemente vgl. Tz. 65ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge