Tz. 1
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der vorliegende Beitrag fokussiert die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Der Begriff "nichtfinanzielle Berichterstattung" wird mit Ausnahme der handelsrechtlichen Vorgaben für die Aufstellung einer in den §§ 289bff., 315bf. HGB so bezeichneten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung bzw. eines gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts vermieden.
- Zunächst findet derzeit eine Abkehr vom Begriff "nichtfinanziell" statt, die am augenscheinlichsten bei der Überarbeitung der EU-CSR-Richtlinie ist: Die bisherige CSR-Interpretation als "Corporate Social Responsibility" wird durch "Corporate Sustainability Reporting" ersetzt. Im Zuge dessen wird auch der Begriff "nichtfinanziell" in den entsprechenden Vorgaben durch "Nachhaltigkeit" ersetzt.
- Ferner würde auch ohne diese Abkehr der Begriff "nichtfinanziell" über den Begriff "Nachhaltigkeit" hinausgehen und beispielsweise traditionelle (Konzern-)Lageberichtsbestandteile wie System- und Prozessbeschreibungen, Angaben zu Marktanteilen etc. sowie insbesondere die Angaben zur Unternehmensführung nach § 289f HGB umfassen. Diese Bereiche sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Die entsprechenden Berichtspflichten sind sehr relevant für die Konzernrechnungslegung von Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS aufstellen.
Tz. 2
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ferner wird im vorliegenden Beitrag nur am Rande auf die Überarbeitung der EU-CSR-Richtlinie und die Entwicklung von Nachhaltigkeitsberichtsstandards durch ISSB oder EFRAG eingegangen. Entsprechende Vorgaben liegen bislang als Entwürfe vor und werden erst nach finaler Verabschiedung und – soweit erforderlich – Umsetzung in deutsches Recht in diesen Beitrag aufgenommen. Dasselbe gilt für die derzeit nur als Entwurf vorliegenden Taxonomie-Kriterien für die EU-Umweltziele drei bis sechs.
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