Tz. 261

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Der Goodwill wird nach IFRS explizit als Vermögenswert bezeichnet und nicht nur durch seine Ermittlung definiert (IFRS 3.51(a) (2004); ebenso IFRS 3.32 iVm. IFRS 3.BC312 (rev. 2008)). Er stellt eine Zahlung des Erwerbers dar, mit der dieser die bisher nicht durch die anderen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden erfassten wirtschaftlichen Vorteile (future economic benefits) antizipiert und lässt sich so unter die Definition eines Vermögenswertes (asset) iSd. Framework subsumieren (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 70 ff.). Durch das BilMoG wurde der Goodwill "im Wege einer Fiktion" (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 47) zum Vermögensgegenstand nach HGB erhoben, der nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aktivierungspflichtig ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 11. Aufl., 2015, S. 224).

 

Tz. 262

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Trotzdem bleibt der Goodwill auch weiterhin als positive Differenz zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem erworbenen Reinvermögen zu beizulegenden Zeitwerten eine rechnerische Saldogröße (IFRS 3.BC312). Auswirkungen hat die veränderte Sichtweise des IASB bezüglich des Goodwills vielmehr auf dessen Folgebilanzierung (zur Folgebilanzierung des Goodwills vgl. Tz. 309 ff.).

 

Tz. 263

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Der Goodwill ist auf Basis beizulegender Zeitwerte (neben dem Reinvermögen sind nun auch der qualifizierte Anteil ohne beherrschenden Einfluss (wahlweise) sowie ggf. vorhandene Altanteile (verpflichtend) zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren) zu ermitteln. Wird der qualifizierte Anteil ohne beherrschenden Einfluss entsprechend dem Wahlrecht in IFRS 3.19 zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wird auch von der sog. Full-Goodwill-Methode gesprochen. Die Ermittlung des auf die Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss entfallenen Anteils des Goodwills stellt explizit keine Hochrechnung auf der Wertbasis des Mehrheitsanteils dar, sondern erfordert eine Unternehmensbewertung (IFRS 3.B45; vgl. Tz. 253 ff.).

 

Tz. 264

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Für die Folgebilanzierung des Goodwills ist der erworbene Goodwill bereits im Erwerbszeitpunkt auf einzelne Vermögenswerte bzw. Schulden, und, wenn dies nicht möglich ist, auf Gruppen von sog. zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu verteilen (IAS 36.80; zur Verteilung des Goodwills vgl. Tz. 312). Sofern die qualifizierten Anteile ohne beherrschenden Einfluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist der Goodwill außerdem den Anteilen mit beherrschendem und ohne beherrschenden Einfluss zuzuordnen (vgl. IAS 36.C6). Der auf den Erwerber entfallende Teil des Goodwills ist als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Erwerbers am erworbenen Unternehmen (dh. der übertragenen Gegenleistung) und dem Anteil des Erwerbers am beizulegenden Zeitwert des gesondert angesetzten erworbenen Nettovermögens zu ermitteln. Der verbleibende Goodwill wird den Minderheitsanteilen zugerechnet (zur Folgebilanzierung des Goodwills ausführlich vgl. Tz. 309 ff.).

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