Tz. 185

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

In einigen Fällen enthalten die Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens ein Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts des Erwerbers, das diesem vom Erwerber vor dem Unternehmenszusammenschluss gewährt wurde, zB die Lizenz für eine Marke, einen Handelsnamen oder eine Technologie. Infolge des Unternehmenserwerbs erwirbt der Erwerber dieses Recht zurück, welches sodann als identifizierbarer immaterieller Vermögenswert erfasst wird (IFRS 3.B35; zur Bewertung vgl. Tz. 247).

 

Tz. 186

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Sofern die Bedingungen des Rechts im Vergleich zu den Marktkonditionen und -preisen zum Erwerbszeitpunkt günstig (ungünstig) sind, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Gewinn (Verlust) erfasst (IFRS 3.B36).

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