Tz. 247

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zurückerworbene Rechte sind als immaterielle Vermögenswerte anzusetzen (vgl. Tz. 185). Bei der Bewertung ist die Restlaufzeit des zugrunde liegenden Vertrags zu beachten, Rechte zur Verlängerung der Nutzung (ob explizit oder implizit) finden bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts keine Berücksichtigung (IFRS 3.29), da der Vertrag nun nicht mehr mit fremden Dritten besteht und das erwerbende Unternehmen die Möglichkeit besitzt, durch wiederholte Verlängerung des Vertrags eine unbegrenzte Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswerts zu erzeugen. Nach Ansicht des IASB besitzt ein zurückerworbenes Recht aber gerade eine begrenzte Nutzungsdauer und mögliche Verlängerungsoptionen sind gerade kein Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses (IFRS 3.BC308). Sofern die Bedingungen des Rechts im Vergleich zu den Marktkonditionen und -preisen zum Erwerbszeitpunkt günstig (ungünstig) sind, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Gewinn (Verlust) erfasst (IFRS 3.B36; zur Folgebewertung vgl. Tz. 324).

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