Tz. 324

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Nach der erstmaligen Bilanzierung ist das zurückerworbene Recht als immaterieller Vermögenswert über die verbleibende Restlaufzeit des Vertrags abzuschreiben. Dabei sind Verlängerungsoptionen nicht zu berücksichtigen (IFRS 3.55 iVm. IFRS 3.BC308), da der Vertrag nun nicht mehr mit fremden Dritten besteht und das erwerbende Unternehmen die Möglichkeit besitzt, durch wiederholte Verlängerung des Vertrags eine unbegrenzte Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswerts zu erzeugen. Nach Ansicht des IASB besitzt ein zurückerworbenes Recht aber gerade eine begrenzte Nutzungsdauer und mögliche Verlängerungsoptionen sind gerade kein Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses.

 

Tz. 325

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Sofern das zurückerworbene Recht vor Ende der Restlaufzeit des Vertrags an fremde Dritte veräußert wird, ist der Restbuchwert des immateriellen Vermögenswerts bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses zu berücksichtigen (IFRS 3.55 iVm. IFRS 3.BC308).

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