Tz. 35

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im April 2021 hat die EU-Kommission den Entwurf einer überarbeiteten CSR-Richtlinie vorgelegt. Dabei wurde mit der Bezeichnung als "Corporate Sustainability Directive" eine Abkehr von den zuvor verwendeten Begriffen "Corporate Social Responsibility" oder "Non-Financial (Reporting Directive)" vorgenommen (vgl. ausführlich Deloitte, 2021).

 

Tz. 36

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Richtlinienentwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle großen Unternehmen (in Deutschland entspricht dies den Kriterien nach § 267 Abs. 3 HGB) sowie auf alle in der EU gelisteten Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) vor.

 

Tz. 37

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Unternehmen sollen künftig Angaben machen zu:

  • ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie, einschließlich

    • Resilienz gegenüber Risiken aus Nachhaltigkeitsaspekten,
    • Chancen, die sich für das Unternehmen aus einer nachhaltigen Entwicklung ergeben,
    • Vereinbarkeit mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C in Übereinstimmung mit dem Pariser Klimaschutzabkommen,
    • Berücksichtigung von Stakeholder-Interessen,
    • Strategieumsetzung in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • gesetzten Nachhaltigkeitszielen und Fortschritten auf dem Weg zu deren Erreichung;
  • Rolle der Leitungs-, Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgane bezüglich Nachhaltigkeitsfaktoren;
  • Nachhaltigkeitsbezogenen Richtlinien und Maßnahmen;
  • Nachhaltigkeitsbezogenen Due-Diligence-Prozessen;
  • den wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens im Zusammenhang mit seiner Wertschöpfungskette, inkl. Minderungs-/Vermeidungsmaßnahmen;
  • den wichtigsten Risiken mit Nachhaltigkeitsbezug, denen das Unternehmen ausgesetzt ist;
  • relevanten Kennzahlen;
  • Art und Weise, wie die berichteten Informationen ermittelt wurden.
 

Tz. 38

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Dabei werden explizit sowohl quantitative als auch qualitative Angaben gefordert zu vergangenheits- und zukunftsorientierten Sachverhalten. Die zukunftsgerichtete Berichterstattung soll kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte umfassen.

 

Tz. 39

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die doppelte Wesentlichkeit wird angepasst und weithin weiter gefasst als bislang: Unternehmen sollen Informationen berichten, die notwendig sind, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen auswirken, und Informationen, die notwendig sind, um Auswirkungen des Unternehmens auf Gesellschaft und Umwelt zu verstehen.

 

Tz. 40

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Angaben ausschließlich im (Konzern-)Lagebericht zu machen sind. Die Berichterstattung ist im ESEF-Format mit entsprechendem Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vorgesehen.

 

Tz. 41

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Berichterstattung sieht der Richtlinienentwurf die zwingende Anwendung von (europäischen) Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards vor, die bis zum 31. Oktober 2022 bzw. 2023 vorgelegt werden sollen.

 

Tz. 42

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Angaben sollen erforderlich sein zu:

  • Umwelt:

    • Klimaschutz;
    • Anpassung an den Klimawandel;
    • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
    • Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
    • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
    • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
  • Soziales:

    • Chancengleichheit, einschließlich Ausbildung und Qualifikationsentwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit sowie Beschäftigung von Menschen mit Behinderung;
    • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog und Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie ein gesundes, sicheres und gut angepasstes Arbeitsumfeld;
    • Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratische Grundsätze und Standards.
  • Governance:

    • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfaktoren, und deren Zusammensetzung;
    • Geschäftsethik und Unternehmenskultur, einschließlich Korruptions- und Bestechungsbekämpfung;
    • politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbying-Aktivitäten;
    • Management und die Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich der Zahlungsbedingungen;
    • interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, einschließlich in Bezug auf den Berichtsaufstellungsprozess.
 

Tz. 43

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Richtlinienentwurf sieht zudem eine inhaltliche Prüfungspflicht, zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) vor. Die Prüfung ist durch einen unabhängigen, nach bestimmten EU-Vorgaben akkreditierten Prüfungsdienstleister zu erbringen, also nicht zwingend durch den Abschlussprüfer. Allerdings erscheint vor allem infolge der durch die Taxonomie-Berichtspflichten erstmaligen Verknüpfung von Nachhaltigkeits- und Finanzinformationen insbesondere die Beauftragung des Abschlussprüfers sinnvoll. Nach drei Jahren soll der Übergang zu ein...

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